Privatpilot*innen
Der LBM ist zuständig für Pilot*innen von Motorflugzeugen, Reisemotorseglern, Segelflugzeugen, Ballonen und Hubschraubern (kurz PPL, SPL, BPL) oder entsprechende Leichtluftfahrzeug-Pilotenlizenzen (LAPL). Auch schreibt der LBM militärische Luftfahrtscheine und ausländische Lizenzen um. Für Lizenzen von Berufspilot*innen CPL und Verkehrsflugzeugführern ATPL (MPL) sowie Instrumentenberechtigungen IR ist das Luftfahrt-Bundesamt LBA in Braunschweig zuständig.
Anders als bei Erstprüfungen zum Erwerb der Lizenz können Sie bei Befähigungsüberprüfungen, mit denen Klassenberechtigungen verlängert und gültig gehalten werden, den Prüfer frei wählen. Eine aktuelle Liste der Prüfer*innen finden Sie auf der Homepage des LBA.
EU - Lizenzwesen, Teil FCL:
Bereits seit 2013 gelten die europäischen Bestimmungen zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt, EU-VO 1178/2011. Hierdurch werden die Anforderungen an die Lizenzierung von Luftfahrtpersonal europaweit einheitlich geregelt. Seit 08.04.2020 gilt Anhang I, Teil FCL, nur noch für Flugzeug-, Hubschrauber- und Luftschiffführer.
Die Verordnung unterteilt sich in folgende Abschnitte:
- Anhang I, Teil FCL (Lizenz- und Ausbildungsvorschriften)
- Anhang II, Bedingungen der Umwandlung bestehender nationaler Lizenzen und Berechtigungen für Flugzeuge und Hubschrauber
- Anhang III, Bedingungen für die Anerkennung von Lizenzen, die von Drittländern oder für Drittländer ausgestellt wurden
- Anhang IV, Teil-MED (Tauglichkeit)
- Anhang V, Qualifikationen von Flugbegleiter*innen, die an der gewerbsmäßigen Beförderung im Luftverkehr mitwirken
- Anhang VI, Anforderungen an Behörden bezüglich des fliegenden Personals
- Anhang VII, Anforderungen an Organisationen bezüglich des fliegenden Personals (u.a. Flugschulen)
- Anhang VIII, Anforderungen in Bezug auf Erklärte Ausbildungsorganisationen (DTO)
Seit November 2019 ist es möglich, dass Inhaber*innen einer PPL mit einem LAPL-Tauglichkeitszeugnis und eingeschränkten Rechten fliegen können (ohne die Lizenz umschreiben zu müssen). Nähere Informationen finden Sie hier.
Für die Ausbildung und Lizenzierung von Segelflugpiloten gilt seit 08.04.2020 die Verordnung EU-VO 2018/1976, Teil SFCL. Für Ballonfahrer*innen ebenfalls ab 08.04.2020 EU-VO 2018/395, Teil BFCL. Bisher ausgestellte EU-Lizenzen nach Teil FCL (EU-VO 1178/2011) gelten gemäß den neuen Verordnungen als erteilt, d.h. sie können ohne Umschreibung weiter genutzt werden.
Entsprechende Verfahren für SFCL.315(a)(7), SFCL.360(a)(2) und BFCL.315(a)(4)(ii) sind festgelegt. Dazugehörige Protokolle finden Sie unter Service/Formulare.
Bisherige nationale Fluglizenzen mussten bis spätestens 2015 umgewandelt werden. Wer das Datum verpasst hat und noch eine Lizenz aufgrund nationaler Bestimmungen (LuftPersV) besitzt, kann hier die Voraussetzungen zur Erneuerung einsehen:
Erneuerung nationaler Lizenzen
Die Europäische Union bzw. das Parlament bringt regelmäßig neue Vorschriften (Verordnungen) heraus. Pilot*innen und Flugschulbetreiber*innen müssen sich mit diesen Vorschriften vertraut machen. Wir raten hierzu regelmäßig die Homepage der Europäischen Agentur für Flugsicherheit EASA aufzusuchen, auf welcher die Verordnungen als deutsche Leseversion geladen werden können easa.europa.eu. Unter "regulations" finden Sie die Verordnungen, auch die sogenannte konsolidierte Fassung (consolidated Version), welche die aktuelle Gesamtfassung der jeweiligen Verordnung abbilden sollte. Darüber hinaus steht Ihnen dort sogenanntes „Guidance Material“ (GM) und „Acceptable Means of Compliance“ (AMC) zu den Verordnungen zum Download bereit. Diese GM und AMC stellen Anleitungen und annehmbare Nachweisverfahren zur Ausführung der Verordnungen dar.
Wichtige Hinweise:
- Luftfahrer*innen und Flugschüler*innen im Sinne des § 4 Abs. 1, S. 1 i.v.m. § 1 Abs. 2, S., 1 Nr. 1-3 und 5 LuftVG benötigen eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG). Die Feststellung der Zuverlässigkeit hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem erforderlichen Personal- und Sachaufwand und beträgt im Regelfall 65,00 €.
- Nach NFL 2021-1-2238 i.V.m. EU-VO 1178/2011, Teil FCL, sind neben Prüfer*innen auch Lehrberechtigte ermächtigt, Handeinträge zur Verlängerung von Klassenberechtigungen vorzunehmen. Sollten Sie daher einen Schulungsflug zur Verlängerung der Klassenberechtigung SEP und TMG mit einem/r Fluglehrer*in durchgeführt haben, ist der Vordruck „EU-FCL Verlängerung Klassenberechtigung SEP und TMG“ zu nutzen und uns mit den dort genannten Unterlagen vorzulegen.
- Kunstflugübungen mit motorisierten Luftfahrzeugen führen immer wieder zu Konflikten mit den Anwohner*innen, die durch Fluglärm betroffen sind. Bitte beachten Sie deshalb die im Bereich Luftaufsicht enthaltenen Hinweise.
Formulare
- D-fP 16 Empfehlung zur praktischen Prüfung TMG Erweiterung SPL(662 KB)
- D-fP 17 Mündliche Prüfung Erweiterung Recht SPL auf TMG /SPL mit TMG auf LAPL A(654 KB)
- D-fP 18 Empfehlung zur praktischen Prüfung Klassenberechtigung SEP TMG(486 KB)
- D-fP 19 Ausbildungsnachweis Kunstflugberechtigung(655 KB)
- D-fP 20 Ausbildungsnachweis Lehrberechtigter FI, CRI(657 KB)
- D-fP 21 Ausbildungsnachweis Nachtflugberechtigung(399 KB)
- D-fP 22 Ausbildungnachweis Schleppberechtigung(668 KB)
- D-fP 24 Antrag auf Erteilung einer Lizenz(313 KB)
- D-fP 26 Antrag Verlängerung von Lehrberechtigungen(660 KB)
- D-fP 27 Bericht des Lehrberechtigten FI & CRI über die Verlängerung einer Klassenberechtigung SEP/TMG(685 KB)
- D-fP 30 Verification of Authenticity of Foreign Licence and Rationg(474 KB)
- D-fP 31 Versicherung an Eides statt (Verlustmeldung)(651 KB)
- D-fP 56 Antrag auf Wechsel Zuständigkeiten und Übertragung PPL-Lizenz(483 KB)
- D-fP 75 Antrag auf Erneuerung Klassen- und Musterberechtigung(656 KB)
- D-fP 76 Merkblatt Antrag Erneuerung Klassen oder Musterberechtigung(155 KB)
- D-fP 114 Antrag auf Erweiterung Ballongruppe BPL(655 KB)
- D-fP 117 Protokoll Demonstration Lehrfähigkeit nach DVO (EU) 2018/1976 SFCL.360 (a)(2)(751 KB)
- D-fP 118 Verfahren Nachweis Befähigung Unterrichtung auf Segelflugzeugen gem. DVO V01(207 KB)
- D-fP 120 Antrag Erteilung Lizenz US-EU TIP-L(163 KB)
- D-fP 121 Protokoll Demonstration Lehrfähigkeit nach DVO (EU) 2018/1976 SFCL.315 (a)(7)(184 KB)
- D-fP 122 Protokoll Demonstration Lehrfähigkeit nach VO (EU) 2018/395 BFCL.315 (a)(4)(ii)(347 KB)
- D-fP 127 Antrag COM OPS Ballon BFCL(105 KB)
- D-LS 02 Antrag auf ZÜP Luftfahrer V10(276 KB)
Kontakt
Lydia Schütz
Tel.: 06543/8780-1657
Sie erreichen uns telefonisch
Montag, Mittwoch und Freitag von 8 Uhr bis 10.30 Uhr
Dienstag und Donnerstag von 8 Uhr bis 14.30 Uhr
Bitte beachten
Ab Ende Mai 2019 ist die Auskunft aus dem Fahreignungsregister des Kraftfahrt-Bundesamtes zusätzlich bei verschiedenen Anträgen vorzulegen. Dies ist auf den entsprechenden Anträgen vermerkt.