Privatpilot*innen

Blick auf Landschaft von kleinem Flugzeug aus

Der LBM ist zuständig für Pilot*innen von Motorflugzeugen, Reisemotorseglern, Segelflugzeugen, Ballonen und Hubschraubern (kurz PPL, SPL, BPL) oder entsprechende Leichtluftfahrzeug-Pilotenlizenzen (LAPL). Auch schreibt der LBM militärische Luftfahrtscheine und ausländische Lizenzen um. Für Lizenzen von Berufspilot*innen CPL und Verkehrsflugzeugführern ATPL (MPL) sowie Instrumentenberechtigungen IR ist das Luftfahrt-Bundesamt LBA in Braunschweig zuständig.
Anders als bei Erstprüfungen zum Erwerb der Lizenz können Sie bei Befähigungsüberprüfungen, mit denen Klassenberechtigungen verlängert und gültig gehalten werden, den Prüfer frei wählen. Eine aktuelle Liste der Prüfer*innen finden Sie auf der Homepage des LBA.

EU - Lizenzwesen, Teil FCL:
Bereits seit 2013 gelten die europäischen Bestimmungen zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt, EU-VO 1178/2011. Hierdurch werden die Anforderungen an die Lizenzierung von Luftfahrtpersonal europaweit einheitlich geregelt. Seit 08.04.2020 gilt Anhang I, Teil FCL, nur noch für Flugzeug-, Hubschrauber- und Luftschiffführer.

Die Verordnung unterteilt sich in folgende Abschnitte:

  • Anhang I, Teil FCL (Lizenz- und Ausbildungsvorschriften)
  • Anhang II, Bedingungen der Umwandlung bestehender nationaler Lizenzen und Berechtigungen für Flugzeuge und Hubschrauber
  • Anhang III, Bedingungen für die Anerkennung von Lizenzen, die von Drittländern oder für Drittländer ausgestellt wurden
  • Anhang IV, Teil-MED (Tauglichkeit)
  • Anhang V, Qualifikationen von Flugbegleiter*innen, die an der gewerbsmäßigen Beförderung im Luftverkehr mitwirken
  • Anhang VI, Anforderungen an Behörden bezüglich des fliegenden Personals
  • Anhang VII, Anforderungen an Organisationen bezüglich des fliegenden Personals (u.a. Flugschulen)
  • Anhang VIII, Anforderungen in Bezug auf Erklärte Ausbildungsorganisationen (DTO)

Seit November 2019 ist es möglich, dass Inhaber*innen einer PPL mit einem LAPL-Tauglichkeitszeugnis und eingeschränkten Rechten fliegen können (ohne die Lizenz umschreiben zu müssen). Nähere Informationen finden Sie hier.

Für die Ausbildung und Lizenzierung von Segelflugpiloten gilt seit 08.04.2020 die Verordnung EU-VO 2018/1976, Teil SFCL. Für Ballonfahrer*innen ebenfalls ab 08.04.2020 EU-VO 2018/395, Teil BFCL. Bisher ausgestellte EU-Lizenzen nach Teil FCL (EU-VO 1178/2011) gelten gemäß den neuen Verordnungen als erteilt, d.h. sie können ohne Umschreibung weiter genutzt werden.

Entsprechende Verfahren für SFCL.315(a)(7), SFCL.360(a)(2) und BFCL.315(a)(4)(ii) sind festgelegt. Dazugehörige Protokolle finden Sie unter Service/Formulare.

Bisherige nationale Fluglizenzen mussten bis spätestens 2015 umgewandelt werden. Wer das Datum verpasst hat und noch eine Lizenz aufgrund nationaler Bestimmungen (LuftPersV) besitzt, kann hier die Voraussetzungen zur Erneuerung einsehen:

Erneuerung nationaler Lizenzen

Die Europäische Union bzw. das Parlament bringt regelmäßig neue Vorschriften (Verordnungen) heraus. Pilot*innen und Flugschulbetreiber*innen müssen sich mit diesen Vorschriften vertraut machen. Wir raten hierzu regelmäßig die Homepage der Europäischen Agentur für Flugsicherheit EASA aufzusuchen, auf welcher die Verordnungen als deutsche Leseversion geladen werden können easa.europa.eu. Unter "regulations" finden Sie die Verordnungen, auch die sogenannte konsolidierte Fassung (consolidated Version), welche die aktuelle Gesamtfassung der jeweiligen Verordnung abbilden sollte.  Darüber hinaus steht Ihnen dort sogenanntes „Guidance Material“ (GM) und „Acceptable Means of Compliance“ (AMC) zu den Verordnungen zum Download bereit. Diese GM und AMC stellen Anleitungen und annehmbare Nachweisverfahren zur Ausführung der Verordnungen dar.

Wichtige Hinweise:

  • Luftfahrer*innen und Flugschüler*innen im Sinne des § 4 Abs. 1, S. 1 i.v.m. § 1 Abs. 2, S., 1 Nr. 1-3 und 5 LuftVG benötigen eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG). Die Feststellung der Zuverlässigkeit hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem erforderlichen Personal- und Sachaufwand und beträgt im Regelfall 65,00 €.
  • Nach NFL 2021-1-2238 i.V.m. EU-VO 1178/2011, Teil FCL, sind neben Prüfer*innen auch Lehrberechtigte ermächtigt, Handeinträge zur Verlängerung von Klassenberechtigungen vorzunehmen. Sollten Sie daher einen Schulungsflug zur Verlängerung der Klassenberechtigung SEP und TMG mit einem/r Fluglehrer*in durchgeführt haben, ist der Vordruck „EU-FCL Verlängerung Klassenberechtigung SEP und TMG“ zu nutzen und uns mit den dort genannten Unterlagen vorzulegen.
  • Kunstflugübungen mit motorisierten Luftfahrzeugen führen immer wieder zu Konflikten mit den Anwohner*innen, die durch Fluglärm betroffen sind. Bitte beachten Sie deshalb die im Bereich Luftaufsicht enthaltenen Hinweise.
Formulare
Kontakt

Lizenzen(at)lbm.rlp.de

Lydia Schütz
Tel.: 06543/8780-1657

Sie erreichen uns telefonisch
Montag, Mittwoch und Freitag von 8 Uhr bis 10.30 Uhr
Dienstag und Donnerstag von 8 Uhr bis 14.30 Uhr 

Bitte beachten

Ab Ende Mai 2019 ist  die Auskunft aus dem Fahreignungsregister des Kraftfahrt-Bundesamtes zusätzlich bei verschiedenen Anträgen vorzulegen. Dies ist auf den entsprechenden Anträgen vermerkt.