Widmung, Umstufung und Einziehung von öffentlichen Verkehrsflächen
Widmung
Die Bezeichnung „öffentliche Straße“ im allgemeinen Sprachgebrauch entspricht nicht immer den tatsächlichen, rechtlichen Begebenheiten.
Eine Straße erhält durch die Widmung die Eigenschaft einer öffentlichen Straße und wird damit zu einer für den öffentlichen Verkehr bestimmten öffentlichen Sache. Die Widmung eröffnet den sogenannten Gemeingebrauch. Das heißt, jeder kann die Straße nach Maßgabe der Widmung und der Vorschriften über den Straßenverkehr ohne besondere Erlaubnis benutzen.
Die Widmung kann inhaltlich auf bestimmte Benutzungsarten (z.B. Fußgängerverkehr), Benutzungszwecke (z.B. Schulweg), Benutzerkreise (z.B. Anlieger) oder in sonstiger Weise (z.B. zeitliche Begrenzung der Nutzung) beschränkt werden.
Mit der Widmung wird auch die Straßengruppe (Straßenklasse) bestimmt, das heißt es wird - nach der Verkehrsbedeutung der Straße - festgelegt, ob es sich bei der Straße um eine Bundesautobahn oder eine Bundes-, Landes-, Kreis-, Gemeindestraße oder sonstige Straße handelt.
Sobald eine Widmung erfolgt ist, gelten für die betroffene Straße alle Regelungen des öffentlichen Rechts. Mit der Widmung und Einstufung in eine Straßenklasse erfolgt die Bestimmung des Trägers der Straßenbaulast (Bund, Land Rheinland-Pfalz, Gemeinde/Stadt etc.). Für den jeweiligen Baulastträger entsteht im Rahmen der Straßenbaulast die Unterhaltungspflicht.
Einziehung
Die Rückgängigmachung einer Widmung, also die Aufhebung des Gemeingebrauchs, erfolgt durch Einziehung der Straße; im Sprachgebrauch auch ‚Entwidmung‘ genannt.
Mit der Einziehung verliert eine gewidmete Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Damit entfällt für den bisherigen Träger der Straßenbaulast fortan auch die Straßenbaulast. Die Straße bzw. das Straßengrundstück steht der Allgemeinheit zur Nutzung in der Regel nicht mehr zur Verfügung. Die Pflichten des Eigentümers aus der Verkehrssicherungspflicht bleiben unberührt.
Eine Teileinziehung kommt in Betracht, wenn die ursprüngliche Widmung nachträglich auf bestimmte Nutzungsarten, Benutzungszwecke oder Benutzerkreise beschränkt werden soll. In diesen Fällen handelt es sich auch weiterhin um öffentliche Verkehrsflächen, es wird lediglich der Gemeingebrauch verändert.
Umstufung
Bei einer Umstufung (Aufstufung bzw. Abstufung) wird die öffentliche Straße in eine andere (höhere bzw. niedrigere) Straßenklasse eingeordnet. Mit der Auf- bzw. Abstufung endet die Straßenbaulast für den alten und es beginnt die Straßenbaulast für den neuen Träger der Straßenbaulast.
Widmung, Umstufung, Einziehung und Teileinziehung sind öffentlich bekannt zu machen. Entsprechende Verwaltungsakte (Allgemeinverfügung) des LBM (für den Bund bzw. das Land Rheinland-Pfalz) werden im Staatsanzeiger Rheinland-Pfalz öffentlich bekannt gemacht. Die aktuellen Verfügung sind auch hier auf der Internetseite einsehbar.
Rechtsgrundlagen für die Widmung, Auf/Abstufung (Umstufung), Einziehung
Für Bundesstraßen:
Der LBM ist nach § 22 Abs. 4 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) i. V. m. § 1 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenrechts zuständig für den Vollzug der
- Widmung zu Bundesstraßen (§ 2 Abs. 1 und Abs. 6 FStrG)
- Abstufung von Bundesstraßen (§ 2 Abs. 4 und Abs. 6 FStrG i. V. m. § 38 Abs. 1 und 6 LStrG)
- Aufstufung zu Bundesstraßen (§ 2 Abs. 6 FStrG i. V. m. § 38 Abs. 1 LStrG)
- Einziehung von Bundesstraßen (§ 2 Abs. 4 und Abs. 6 FStrG)
Die Entscheidung über Widmung, Umstufung und Einziehung einer Bundesfernstraße kann gemäß § 2 Abs. 6 FStrG auch in einem Planfeststellungsbeschluss erfolgen.
Für Landesstraßen, Kreisstraßen, Gemeindestraßen und sonstige Straßen:
Der LBM ist nach § 12 Landesstraßengesetz für Rheinland-Pfalz (LStrG) i. V. m. § 1 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenrechts zuständig für den Vollzug der
- Widmung zu Landesstraßen (§ 38 LStrG)
- Aufstufung zu Landesstraßen (§ 38 LStrG)
- Einziehung von Landesstraßen (§ 37 LStrG)
Die Entscheidung über Widmung, Umstufung und Einziehung einer Landesstraße kann gemäß § 36 Abs. 4, § 37 Abs. 4 und § 38 Abs. 5 LStrG auch in einem Planfeststellungsbeschluss erfolgen.
Für die Widmung und Einziehung von Kreisstraßen sowie die Abstufung zu Kreisstraßen sind die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig. Für die Widmung und Einziehung von Gemeindestraßen sowie die Abstufung zu Gemeindestraßen sind die Gemeinden zuständig.
Kontakt
Fachgruppe Recht
Melanie Max
Tel.: 0261/3029-1220