Qualifikation zur/zumm Berufskraftfahrer*in
(staatliche Anerkennung von Ausbildungsstätten)
Fahrer*innen im gewerblichen Güterkraft- und Straßenpersonenverkehr sind verpflichtet, eine über die Fahrerlaubnisausbildung hinausgehende Grundqualifikation (i.d.R. die beschleunigte Grundqualifikation über 140 Stunden) und die Weiterbildung (35 Stunden in fünf Jahren) zu absolvieren. Rechtliche Grundlage dafür ist das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG). Mit diesem wurde die Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 15.07.03 (Berufskraftfahrerrichtlinie) in deutsches Recht umgesetzt.
Die Grundqualifikation und die Weiterbildung werden mit dem Eintrag der internationalen Schlüsselzahl 95 im Fahrerqualifikationsnachweis (FQN) nachgewiesen. Diesen Eintrag nimmt in der Regel die Fahrerlaubnisbehörde vor.
Die Ausbildung der beschl. Grundqualifikation und die Weiterbildung erfolgt in staatlich anerkannten Ausbildungsstätten.
Staatlich anerkannte Ausbildungsstätten gemäß § 9 Abs. 2 BKrFQG i.V.m. § 5 Abs. 1 BKrFQV können zum Beispiel folgende Einrichtungen sein:
- Fahrschulen mit einer Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder DE
- Ausbildungsbetriebe, die eine Berufsausbildung zum/zur Berufskraftfahrer/-in, zur Fachkraft im Fahrbetrieb oder zu einem vergleichbaren staatlich anerkannten Ausbildungsberuf anbieten
- Bildungseinrichtungen, die eine Umschulung zum/zur Berufskraftfahrer/-in oder Fachkraft im Fahrbetrieb anbieten
- Unternehmen, welche sich für diese Ausbildung/Weiterbildung spezialisiert haben
Staatliche Anerkennung von Ausbildungsstätten
Der Landesbetrieb Mobilität ist in Rheinland-Pfalz zuständig für die staatliche Anerkennung und Aufsicht über Ausbildungsstätten (Unternehmen und Ausbildungsbetriebe), die die beschleunigte Grundqualifikation (140 Stunden) und die Weiterbildung (35 Stunden) anbieten. Die Aufgabe wird in der Außenstelle Trier und Speyer wahrgenommen.
Für die staatliche Anerkennung von Fahrschulen der Klassen CE/DE sind in Rheinland-Pfalz die örtlichen Fahrschulbehörden zuständig. Dies sind in der Regel die Stadt- bzw. die Verbandsgemeindeverwaltungen.
Nähere Informationen zum Antragsverfahren finden Sie im Downloadbereich (Checkliste etc. ). Für das Anerkennen externer Schulungsräume (z. B. Inhouse-Schulung) sind zudem die Raumanforderungen und die Nutzungsvereinbarung als Download bereitgestellt.
Kosten
Für die Anerkennung als staatliche Ausbildungsstätte fallen Gebühren zwischen 51,10 € und 511,00 € an.
Links
Weitere Informationen zur Anerkennung bzw. zu Prüfungsbestimmungen erhalten Sie bei den Industrie- und Handelskammern im Land Rheinland-Pfalz:
IHK Koblenz
IHK Pfalz
IHK Rheinhessen
IHK Trier
Der aktuelle Leifaden und die Informationen des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau RLP sollen Ihnen einen Übüerblick zum Thema Berufskraftfahrer-Qualifikation geben:
MWVLW
Kontakt
Außenstelle Trier
Für Ausbildungsstätten im Bereich der IHK Trier und Rheinhessen:
LBM Außenstelle Trier
Christian Bösen
Loebstraße 18
54292 Trier
christian.boesen(at)lbm.rlp.de
Tel.: 0651/96797-13
PC-Fax: 0261/29141-1313
Für Ausbildungsstätten im Bereich der IHK Koblenz:
LBM Außenstelle Trier
Elke Hilges
Loebstraße 18
54292 Trier
elke.hilges(at)lbm.rlp.de
Tel.: 0651/96797-12
PC-Fax: 0261/29141-2285
Außenstelle Speyer
Für Ausbildungsstätten im Bereich der IHK Pfalz:
LBM Außenstelle Speyer
Claudia Findeisen
Von-Denis-Str. 7
67346 Speyer
Claudia.Findeisen(at)lbm.rlp.de
Tel.: 06232/626-1623
PC-Fax: 0261/29141-7746
Formulare
Verordnung zur Ablösung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
BerufskraftfahrerqualifikationsVO-BKrFQV vom 9. 12.2020
Gesetz über Änderungen im Berufskraftfahrerqualifikationsrecht
BerufskraftfahrerqualifikationsG-BKrFQG vom 26.11.2020
Anerkannte Unternehmen
Änderung Zuständigkeitsverordnung
1. Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem BKrFQG und der BKrFQV
Merkblatt für die Anerkennung als Ausbildungsstätte
Merkblatt für die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die beschleunigte Grundqualifikation u. die Weierbildung gem. § 7 Abs. 2 BKrFQG in Verbindung mit § 6 BKrFQG
Bescheinigung über die Teilnahme an einer Ausbildung zur beschleunigten Grundqualifikation
Bescheinigung über die Teilnahme an einer Weiterbildung
Bescheinigung über die Teilnahme an einer Weiterbildung gem.§ 5 des BKrFQG i. V. m. § 4 der BKrFQV
Nutzungsvereinbarung Schulungsräume für Schulungen gem. BKrFQG
Raumanforderungen für die Anerkennung als Ausbildungsstätte
Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
GüKGrKarbotageV
Verordnung zur Durchführung des Berufsfkraftfahrer-Qualifikationsgesetzes
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung BKrFQV
Zweites Gesetz zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
Änderung Zuständigkeitsverordnung
12. Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem BKrFQG und der BKrFqV
- Änderung Zuständigkeitsverordnung(484 KB)
Erste Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz und der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung