Anfragen zum Fluglärm

Verkehrsschild Fluglärm vor Himmel mit Wolken

Die zusammengestellten Informationen sollen Ihnen als Hilfestellung dienen und zum allgemeinen Verständnis beitragen. Bedenken Sie jedoch, dass aufgrund der Komplexität des Luftverkehrsrechts die Informationen keinen allgemeinen Grundsatz für alle Besonderheiten darstellen können und Ausnahmen hiervon deshalb nicht unüblich sind.

Die Fachgruppe Luftverkehr des Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz ist als Obere Luftfahrtbehörde grundsätzlich zuständig für

  • den Betrieb an Segelfluggeländen, Sonderlandeplätzen und Verkehrslandeplätzen im Bundesland Rheinland-Pfalz sowie am Flughafen Frankfurt-Hahn
  • alle Luftfahrzeuge, Heißluftballone und unbemannte Luftfahrtsysteme im Sichtflugbetrieb

des Bundeslandes Rheinland-Pfalz.

Fragen betreffend den Flugbetrieb am Flughafen Frankfurt-Hahn werden von der örtlichen Luftaufsicht beantwortet. Verschiedene Ansprechpartner für Fragen rund um die übrigen Flugplätze sind per E-Mail unter fluglaermbeschwerden(at)lbm.rlp.de zu erreichen.

Militärischer Flugbetrieb wird hingegen von dem Luftfahrtamt der Bundeswehr betreut. Für diesbezügliche Anfragen bestehen folgende Kontaktmöglichkeiten:

Tel.: 0800 8620730
Fax. 02203 602 3134
fliz(at)bundeswehr.org

Wenden Sie sich gerne an uns, falls Sie hinsichtlich der einzelnen Zuständigkeiten unsicher sein sollten. Wir werden Ihre Anfrage entsprechend weiterleiten und Sie darüber in Kenntnis setzen.

Gemäß dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm sind in Rheinland-Pfalz die Lärmschutzbereiche am Flughafen Frankfurt-Hahn sowie an den Militärflugplätzen Büchel, Spangdahlem und Ramstein festgelegt und veröffentlicht. Dadurch erfährt die Umgebung dieser Flugplätze bauliche Nutzungsbeschränkungen sowie baulichen Schallschutz.

Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

Eine Anwendbarkeit auf weitere Flugplätze in Rheinland-Pfalz ist nicht gegeben.

Es handelt sich um eine festgelegte und veröffentlichte Routenführung, an die sich die Piloten während des An- und Abfluges zu halten haben.

Die Platzrunde erfüllt mehrere wichtige Funktionen und ist in § 22 Luftverkehrs-Ordnung verankert. Grundsätzlich dient sie der geordneten und sicheren Verkehrsabwicklung, zum anderen soll sie den Lärmschutzbelangen der Anwohner Rechnung tragen und Überflüge über dicht besiedelte Gebiete möglichst vermeiden. Platzrunden werden zudem vermehrt im Rahmen der Luftfahrerausbildung geflogen, damit die angehenden Piloten die Abläufe bei Start und Landung erlernen. Ein Fluggelände kann zudem mehrere Platzrunden für verschiedene Luftfahrzeugtypen aufweisen.

Bedingt durch die voranschreitende Ausweitung der Wohngebiete, grenzen viele Platzrunden mittlerweile an bebaute Gebiete an oder gehen über diese Gebiete hinweg. Dadurch kommt es in diesen Bereichen zu erhöhten Fluglärmbelästigungen.  Sofern Direktan- und -abflüge flugtechnisch möglich und sinnvoll erscheinen, werden vermehrt auch diese Maßnahmen ergriffen.

Weitere Informationen hierüber werden in der Regel durch den jeweiligen Flugplatzbetreiber auf seiner Homepage öffentlich bekannt gemacht.

Warum weichen einige Piloten von der Platzrundenführung ab?

Neben dem Instrumentenflugbetrieb, der primär mit größeren Luftfahrzeugen und im Bereich von Flughäfen oder in größeren Höhen abgewickelt wird, fliegen Privatpiloten meist nach Sichtflugregeln. Aus diesem Grund orientieren sie sich an markanten Punkten entlang der festgelegten Platzrundenführung. Insbesondere bei flugplatzfremden Piloten oder Flugschülern kann es hierbei zu gewissen Abweichungen kommen. Schlechte Wetterverhältnisse können die Sicht zusätzlich erschweren.

Ferner darf nicht außer Acht gelassen werden, dass sich Luftfahrzeuge nicht auf festen Straßen im Luftraum bewegen und naturgemäß beispielsweise auf Seitenwinde, Thermik, Luftdruck stark reagieren, weshalb ein punktgenauer Flug kaum möglich ist.    

Ursächlich für das Abweichen von der festgelegten Route können auch mehrere, unterschiedlich schnelle Luftfahrzeuge in der Platzrunde sein, was insbesondere bei stark frequentierten Flugplätzen häufig vorkommt. Da das schnellere Flugzeug nicht einfach in der Luft anhalten kann, muss aus Sicherheitsgründen zwangsläufig beispielsweise eine größere Platzrunde geflogen werden.

Das bedeutet, dass nicht jedes Abweichen von der Ideallinie gleichzeitig einen luftverkehrsrechtlichen Verstoß darstellt. Eine gewisse Toleranz resultiert auch aus den jeweils unterschiedlichen navigatorischen Möglichkeiten und Sichtbedingungen bei verschiedenen Luftfahrzeugtypen.

Mit der Platzrundenführung muss es den Piloten möglich sein, die Landebahn während des Landeanflugs beobachten zu können. Es handelt sich dabei um einen wichtigen Sicherheitsaspekt, da im Gegensatz zum Instrumentenflugbetrieb bei dem Flugbetrieb nach Sicht das Beobachten der Landebahn sowie des übrigen Verkehrs elementar wichtig ist, um Unfälle zu vermeiden. Eine beliebige Änderung der Platzrundenführung, welche die Lärmschutzbelange stärker berücksichtigt, ist daher in den meisten Fällen nicht möglich, da hierbei einige Sicherheitsaspekte zwingend zu berücksichtigen sind. Auch Naturschutzbelange können einer Änderung entgegenstehen.

In Deutschland gibt es weder auf Bundes- noch auf Länderebene eine gesetzliche Mittagsruhe. Im Rahmen verschiedener Bundes- oder Landesgesetze gibt es zwar Verbote für den Betrieb bestimmter Maschinen und Werkzeuge, der Straßen-, Schienen- oder Luftverkehr wird hiervon allerdings nicht erfasst.

Zum Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm ist die Landeplatz-Lärmschutz Verordnung für Flugplätze einschlägig, sofern beispielsweise auf diesen im vorausgegangenen Kalenderjahr 15.000 oder mehr Flugbewegungen (Starts und Landungen) von Flugzeugen, Motorseglern und Drehflüglern abgewickelt worden sind. Auf diesen sind Starts und Landungen von propellergetriebenen Flugzeugen und Motorseglern bis zu 9 000 kg höchstzulässiger Startmasse untersagt:

  •   montags bis freitags vor 7.00 Uhr, zwischen 13.00 und 15.00 Uhr Ortszeit und nach Sonnenuntergang,
  •   samstags, sonntags und an Feiertagen vor 9.00 Uhr und nach 13.00 Uhr Ortszeit.

Derzeit gilt dies in Rheinland-Pfalz für die Verkehrslandeplätze Worms, Koblenz, Speyer und Mainz. Allerdings sind beispielsweise Luftfahrzeuge, die erhöhte Schallschutzanforderungen erfüllen, hiervon nicht betroffen.

In der Regel landen und starten Flugzeuge entgegen der vorherrschenden Windrichtung, um den bestmöglichen Auftrieb zu bekommen. Auch Faktoren wie Flugverkehr, temporäre Hindernisse (z.B. Baukräne) oder schlechte Wetterverhältnisse im An- oder Abflugbereich können zu Änderung der Start- und Landerichtung führen, um den Flugbetrieb sicher abwickeln zu können. Die Entscheidung darüber obliegt dem diensthabenden Flugleiter im Tower.

Grundsätzlich gilt in ganz Europa, dass über dicht besiedelten Gebieten, Städte und Ansammlungen von Menschen unter freiem Himmel eine Mindestflughöhe von 300 m einzuhalten ist. In allen anderen Fällen gilt die Mindestflughöhe von 150 m über dem Boden. Ausnahmen hiervon werden von den zuständigen Landesluftfahrtbehörden erteilt. Luftfahrzeuge im lebensrettenden oder behördlichen Einsatz unterliegen zudem einer besonderen Regelung.

Je nach Blickwinkel des Betrachters und Neigung des Luftfahrzeuges wird die Höhe regelmäßig tiefer empfunden, als sie in Wirklichkeit ist. Flughöhenangaben in den Plattformen wie Flightradar usw. sind mit Vorsicht zu genießen, da sie nicht immer den realen Werten entsprechen. Das liegt vor allem daran, dass die Plattformen einen Standardwert auf Meeresspiegelniveau zur Ermittlung der Flughöhe nutzen, ohne dabei die Höhenlage der jeweiligen Flugplätze zu berücksichtigen.

Die Unterschiede in den Lärmwerten ergeben sich insbesondere aufgrund der Form, Art und Bauweise der Luftfahrzeuge. Lärmverursacher sind dabei üblicherweise die Motoren / Turbinen aber auch die Rotor-/ Propellerblätter. Je nach Alter und Entwicklungsstand des Luftfahrzeuges fallen die Lautstärken merklich anders aus. Überdies spielen die Windverhältnisse eine zusätzliche Rolle, da sich der Schall über die Luft ausbreitet und je nach Windrichtung zusätzlich begünstigt wird.

Ultraleichtflugzeuge sind bereits aufgrund ihrer Zulassung deutlich leiser als Motorflugzeuge, während sog. Tragschrauber (auch Gyrocopter genannt) zwar auch zu den Ultraleichtflugzeugen gehören, jedoch aufgrund ihrer Antriebstechnik von der Bevölkerung regelmäßig deutlich lauter wahrgenommen werden.

Als Kunstflug bezeichnet man ein absichtliches Manöver in Form einer abrupten Änderung der Fluglage eines Luftfahrzeuges, einer anormalen Fluglage oder einer anormalen Beschleunigung. Die Mindestflughöhe beim Kunstflug beträgt in Deutschland 450 m über dem Grund. Aus Sicherheitsgründen werden hierfür seitens der Deutschen Flugsicherung (DFS) meist entsprechende Kunstflugboxen eingerichtet.

Nähere Informationen finden Sie hier.

Grundsätzlich ist es in vielen Fällen schwierig, eine einzelne Flugbewegung im Nachhinein zu kontrollieren. Deshalb machen wir kontinuierliche Kontrollen an den einzelnen Flugplätzen. Sollten Sie dennoch der Meinung sein, dass eine Flugbewegung deutlich von der festgelegten Platzrunde abweicht (siehe aber auch „Warum weichen einige Piloten von der Platzrundenführung ab?“) oder deutlich zu niedrig ist, können Sie uns dies melden. Je detaillierter die Angaben sind, desto besser und schneller können wir die Flugbewegung überprüfen und bei einem entsprechenden Verdacht die Voraussetzungen für die Ahndung eines möglichen Verstoßes gegen Luftverkehrsvorschriften einleiten.

Halten Sie sich bei Ihrer Eingabe bitte an die nachfolgenden Punkte, um eine sachgerechte und zeitnahe Bearbeitung des Sachverhalts zu ermöglichen!

Zudem sollte der Sachverhalt nicht länger als sieben Tage zurückliegen, weil die notwendigen Flugdaten technisch nur eine gewisse Zeit vorgehalten werden und eine Nachprüfung andernfalls erschwert ist.

Reichen Sie Ihre Eingabe bitte schriftlich mit folgendem Mindestinhalt ein:

  • Ihren Namen samt vollständiger Anschrift und Telefonnummer,
  • Tag des Fluges,
  • genaue Uhrzeit,
  •  Ihren Standort,
  • Angaben über den Flugverlauf sowie
  • Beschreibung des Luftfahrzeuges (Art, Farbe, besondere Merkmale und, sofern möglich das Kennzeichen),
  •  Wetterverhältnisse,
  •  eine kurze Sachverhaltsdarstellung

Als zusätzliche Informationen können Skizzen, Videos oder Fotos eingereicht werden. Bitte beachten Sie dabei die geltenden Datenschutzbestimmungen!

Die Fachgruppe Luftverkehr prüft anhand der von ihnen gemachten Angaben, ob ein möglicher Verstoß gegen luftverkehrsrechtliche Vorschriften erkennbar ist. Bei Rückfragen wird sich der/die zuständige Sachbearbeiter/in bei Ihnen melden. Gegebenenfalls wird der/die zuständige Sachbearbeiter/in die erforderlichen Flugdaten bei einem Anfangsverdacht zeitnah an anderer Stelle anfordern und je nach Auftragsaufkommen Ihre Anfrage der Reihenfolge nach abarbeiten. Anschließend werden Sie über den Ausgang informiert. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die Bearbeitung Ihrer Anfrage unter Umständen mehrere Wochen in Anspruch nehmen kann und sehen Sie in dieser Zeit von Rückfragen über den Bearbeitungsstand ab.

Über das Ergebnis unserer Prüfung werden wir Sie informieren. Bitte haben Sie aber Verständnis dafür, dass wir aus Datenschutzgründen keine Einzelheiten mitteilen können!

Kontakt

fluglaermbeschwerden(at)lbm.rlp.de

Fluglärmbeschwerden Flughafen Frankfurt-Hahn
luftaufsicht(at)lbm.rlp.de

Immissionsschutz

Das Fluglärmgesetz soll die Allgemeinheit und die Nachbarschaft vor Gefahren des Fluglärms schützen.

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