Von der Linie bis zur Straße
Von dem ersten Entwurf für eine Straße bis zum Abschluss der Bauarbeiten ist es ein langer Weg. Straßen sollen wirtschaftlich gebaut werden und müssen ein hohes Maß an Sicherheit bieten. Während der Planung gilt es, viele und teils widersprüchliche Interessen in Einklang zu bringen. Dazu zählen Anforderungen beispielsweise der Bürger, der Wirtschaft und der Umwelt.
Bedarfspläne
Grundlage für Neubau und Erweiterung von Bundesfernstraßen ist der Bedarfsplan. Hier sind die Projekte eingestellt, die gebaut oder erweitert werden sollen. Sie werden in verschiedene Dringlichkeitsstufen eingeteilt. Mit der Aufnahme eines Projektes in die höchste Priorität wird gleichzeitig der Planungsauftrag an die Straßenbauverwaltung erteilt – in Rheinland-Pfalz ist das - außer für die Autobahnen - der Landesbetrieb Mobilität. Für Landes- und Kreisstraßen gibt es vergleichbare Prioritätenlisten.
Raumordnung
Unter Raumordnung ist die planmäßige geografische Ordnung von größeren Landgebieten zu verstehen. Damit gewährleistet ist, dass der Lebensraum optimal genutzt wird, sind Städte, Regionen, Bundesländer und damit das gesamte Bundesgebiet in Gebiete mit ähnlichen räumlichen Gegebenheiten und Zielsetzungen gegliedert. Leitvorstellung der Raumordnung ist, die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an die vorhandenen Flächen mit ihren ökologischen Funktionen in Einklang zu bringen. Um diese Leitvorstellung zu erreichen, sind raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen abzustimmen. Widersprüchliche Interessen und Ansprüche an den Raum sind abzuwägen und die auftretenden Konflikte auszugleichen. Die Ergebnisse der Raumordnung werden in zusammenfassenden und übergeordneten Planwerken festgehalten. Bei raumbedeutsamen Großvorhaben (z. B. Fernstraßen, Energieleitungen, Kraftwerken, Flugplätzen, großen Einkaufszentren) ist zu klären, ob diese mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar sind und ob diese mit anderen Planungen und Maßnahmen abgestimmt werden können bzw. mit diesen verträglich sind. Häufig werden dabei mehrere Standort- bzw. Trassenvarianten beurteilt. Dies geschieht im Rahmen eines Raumordnungsverfahrens, durch das sichergestellt werden soll, dass sich das raumbedeutsame Geschehen im jeweiligen Planungsraum im Einklang mit der festgelegten Gesamtplanung und ohne Kollision mit anderen räumlichen Aktivitäten vollzieht. Ziel des Raumordnungsverfahrens ist die Festlegung einer den raumordnerischen Erfordernissen entsprechende Linienführung/Trasse oder eines Standortes. Der Bund hat den Ländern freigestellt, ob bzw. wie sie die Öffentlichkeit im Raumordnungsverfahren beteiligt. Da in Rheinland-Pfalz die Raumordnung als bürgernahe Aufgabe begriffen wird, wird gemäß § 17 Abs. 7 LPlG die Öffentlichkeit am Verfahren beteiligt. Das Raumordnungsverfahren schließt mit einem raumordnerischen Entscheid ab, der die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Erfordernissen der Raumordnung (ggf. unter Auflagen) feststellt oder ablehnt. Diese Entscheidung hat keine unmittelbare Rechtswirkung, sie muss jedoch von allen Trägern nachfolgender Planungen berücksichtigt und in die Abwägung mit einbezogen werden. Auf Grundlage des Entscheids wird in den nachfolgenden Planungsphasen das Vorhaben weiter konkretisiert. Der raumordnerische Entscheid ist Grundlage für Baurechtsverfahren wie z. B. Planfeststellungs- und anderweitige Genehmigungsverfahren.