Straßenverkehrsordnung (StVO)
Dem LBM RP obliegt als obere Verkehrs- und höhere Verwaltungsbehörde nach den Bestimmungen der StVO die Fachaufsicht über die Kreisverwaltungen sowie die Stadtverwaltungen in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten in Rheinland-Pfalz. Wir wachen hier u.a. über die landeseinheitliche Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen und beraten die Kommunen bei entsprechendem Bedarf.
Ein weiteres Aufgabengebiet ist die Erteilung von Erlaubnissen für Veranstaltungen nach § 29 Abs. 2 StVO, die über Rheinland-Pfalz hinaus andere Bundesländer berühren.
Nach dem Übergang eines Großteils der verkehrsbehördlichen Zuständigkeiten für Autobahnen zum 01.01.2021 auf die Autobahngesellschaft des Bundes GmbH ist der LBM RP im Bereich Autobahnen im Wesentlichen nur noch zuständig für bestimmte Ausnahmegenehmigungen, nämlich Ausnahmegenehmigungen für BAB nach § 46 StVO von den Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1 datz 2 (Befahren des Seitenstreifens), 3 (Geschwindigkeit), 4 (Abstand), 15a (Abschleppen von Fahrzeugen), 18 Abs. 5 (Geschwindigkeit), 18 Abs. 7 (Wenden/Rückwärtsfahren), 30 Abs. 3 (Sonn- und Feiertagsfahrverbot), 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 (Betrieb von Lautsprechern), 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 (Anbieten von Waren u. Leistungen aller Art).
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