Drohnen (UAS) / Modellflug

fliegende Drohne

Die Fachgruppe Luftverkehr erteilt Betriebsgenehmigungen für die spezielle Kategorie sowie Genehmigungen für die geografischen Gebiete für alle unbemannten Luftfahrzeugsysteme (UAS) in ihrem Zuständigkeitsbereich.

Weitere Informationen finden Sie auch auf der Digitalen Plattform unbemannte Luftfahrt, der Homepage der EASA und des LBA

Die "Vorschriften und Verfahren für den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen" finden Sie in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 und der Änderungsverordnung DVO (EU) 2020/639. Es gibt verschiedene Betriebskategorien, in denen unterschiedliche Anforderungen an das UAS, aber auch an die Fernpiloten (ehemals Steuerer) gestellt werden. Die technischen Anforderungen an das UAS und die Zuordnung der verschiedenen CE-Klassen (C0-C6) finden Sie in der Verordnung (EU) 2019/945.

Die europäische Durchführungsverordnung verfolgt ein risikobasiertes Konzept. Das bedeutet, dass bei steigendem Risiko höhere Anforderungen an das UAS und die Fernpiloten vorgesehen sind. Der Betrieb eines UAS wird dabei in drei verschiedene Kategorien unterteilt:

  • "offene" Kategorie
  • "spezielle" Kategorie
  • "zulassungspflichtige" Kategorie

Bitte beachten Sie ab 1. Januar 2024 den Einsatz von Drohnen ohne C-Klassifizierung in der offenen Kategorie. Näheres finden Sie unter dem Reiter "offene" Kategorie. 

Die Allgemeinverfügung des LBA für den Drohneneinsatz in der Landwirtschaft und zur Tierrettung, welche ab dem 20.11.2024 anwendbar ist, sowie weitere Einzelheiten finden Sie hier. 

 

In der "offenen" Kategorie findet der Betrieb mit einem UAS erlaubnisfrei statt. Hierfür sind folgende Kriterien zu erfüllen:

- eine CE-Klasse gemäß VO (EU) 2019/945 oder privat hergestellt

- max. Startmasse von 25 kg

- nicht über Menschenansammlungen und sichere Entfernung zu Menschen

- nur innerhalb der Sichtweite (Hinweis: Der Betreiber hat sicherzustellen, dass jedes unbemannte Luftfahrzeug mit mindestens einem grünen Blinklicht für die Sichtbarkeit bei Nacht ausgerüstet ist. Bei einem Nachtflug ist vom Fernpiloten sicherzustellen, dass das grüne Blinklicht am unbemannten Luftfahrzeug eingeschaltet ist.)

- max. Flughöhe von 120 m über Grund

- kein Transport gefährlicher Güter

- kein Abwurf von Material

- Luftfahrt-Haftpflichtversicherung

- Mindestalter 16 Jahre (außer Klasse C0, bei der es sich um ein Spielzeug handelt, oder privat hergestellt und weniger als 250 g)

Die "offene" Kategorie wird in drei Unterkategorien eingeteilt:

UnterkategorieUAS-KlasseErlaubter Betriebsbereich Qualifikation 

A11

Nahe Menschen

 

 

 

privat hergestellte UAS oder nicht klassifizierte UAS unter 250 g, die vor dem 01.01.2024 
in den Verkehr gebracht wurden

 

C0 < 250 g


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C1 < 900 g

Überflug unbeteiligter Personen aber niemals Menschenensammlungen

 

 

 

 

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Kein Überflug unbeteiligter 
Personen und Menschenansammlungen

keine

 

 

 


 

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EU-Kompetenznachweis A1/A3

A22

Sichere Distanz 
zu Menschen

C2 < 4 kg

- kein Überflug unbeteiligter Personen

- 30 m / 5 m (im Langsamflugmodus 3 m/s) Sicherheitsabstand zu unbeteiligten Personen

EU-Fernpilotenzeugnis
A2

A33

Weit von Menschen 
entfernt

privat hergestellte UAS oder nicht klassifizierte UAS unter 25 kg, die vor dem 01.01.2024
in den Verkehr gebracht wurden

C3 < 25 kg

C4 < 25 kg

Keine unbeteiligten Personen gefährden: 

- Sicherheitsabstand von mehr als 30 m, 

- 1:1 Regelung: 1 m Abstand für 1 m Flughöhe

- min. die Distanz, welche das UAS in 2 s zurücklegt

- 150 m Sicherheitsabstand zu Wohn-, Gewerbe-, und Industrie- oder Erholungsgebieten

EU-Kompetenznachweis A1/A3

 

1 Die genauen Bestimmungen entnehmen Sie Ziffer UAS.OPEN.020 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, insbesondere hinsichtlich der weiteren Vorgaben für Fernpiloten und bezüglich der Spezifikationen des unbemannten Luftfahrzeugs. 
Für die technischen Anforderungen an das unbemannte Luftfahrzeug der Klasse C0 und C1 beachten Sie bitte Teil 1 und Teil 2 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945.

² Die genauen Bestimmungen entnehmen Sie Ziffer UAS.OPEN.030 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, insbesondere hinsichtlich der weiteren Vorgaben für Fernpiloten und bezüglich der Spezifikationen des unbemannten Luftfahrzeugs. 
Für die technischen Anforderungen an das unbemannte Luftfahrzeug der Klasse C2 beachten Sie bitte Teil 3 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945.

³ Die genauen Bestimmungen entnehmen Sie Ziffer UAS.OPEN.040 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, insbesondere hinsichtlich der weiteren Vorgaben für Fernpiloten und bezüglich der Spezifikationen des unbemannten Luftfahrzeugs. 
Für die technischen Anforderungen an das unbemannte Luftfahrzeug der Klasse C3 und C4 beachten Sie bitte Teil 4 und Teil 5 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945.

Unter dem folgenden Link finden Sie eine von der EASA veröffentlichte Liste von zertifizierten UAS Modellen. Bei der Anschaffung sollte auf ein solches Modell zurückgegriffen werden:

Drones for EU Operations | EASA (europa.eu)

 

Sofern eine der Anforderungen aus der "offenen" Kategorie nicht erfüllt wird, muss eine Betriebsgenehmigung beantragt werden. Diese richtet sich nach den Vorschriften über die "spezielle" Kategorie. in der "speziellen" Kategorie wird eine Betriebsgenehmigung nach Artikel 12 der VO (EU) 2019/947 erteilt, wenn der Betreiber eine umfangreiche Risikobewertung nach Artikel 11 mit geeigneten Minderungsmaßnahmen durchgeführt und diese mit dem Antrag bei der Behörde eingereicht hat.

Anstatt einer Betriebsgenehmigung gibt es auch die Möglichkeit der Erklärung eines verfügbaren Standardszenarios (DVO (EU) 2020/639). Die Erklärungen für die Standardszenarien werden von dem Luftfahrt-Bundesamt entgegengenommen.

Auch wird keine Betriebsgenehmigung oder Erklärung benötigt, wenn der UAS-Betreiber Inhaber eines LUC-Zeugnisses ist oder wenn der Betrieb im Rahmen eines Flugmodell-Vereins oder einer Flugmodell-Vereinigung durchgeführt wird. Für den Erwerb des LUC-Zeugnisses wenden Sie sich bitte an das Luftfahrt-Bundesamt.

Betreiber, die im Rahmen ihrer Betriebsgenehmigung in der speziellen Kategorie Gegenstände oder sonstige Stoffe aus oder von UAS abwerfen oder ablassen dürfen (z.B. Landwirtschaft), müssen für Einsätze in Rheinland-Pfalz keine zusätzliche Ausnahmeerlaubnis nach § 13 LuftVO beantragen. Es gilt ab sofort eine Allgemeinverfügung. Von dieser profitieren auch Betreiber, die für solche Einsatzzwecke europäische oder in Deutschland zugelassene Standardszenarien (z.B. DE.STS.FARM) anwenden.

Diese Betriebskategorie wird in Artikel 6 VO (EU) 2019/947 geregelt. Hierfür sind folgende Kriterien zu erfüllen:

  • UAS gilt nach Artikel 40 der delegierten VO (EU) 2019/945 als zulassungspflichtig und
  • Menschenansammlungen werden überflogen,
  • Menschen werden befördert,
  • gefährliche Güter werden transportiert.

Hier liegt die Zuständigkeit beim Luftfahrt-Bundesamt.

Die geografischen UAS-Gebiete (Geo-Zonen) nach Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 sind ein festgelegter Teil des Luftraums, der den UAS-Betrieb ermöglicht, einschränkt oder ausschließt, um den mit dem UAS-Betrieb verbundenen Risiken für die Sicherheit, den Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten, die Sicherheitslage oder die Umwelt Rechnung zu tragen. Diese Geo-Zonen werden in Deutschland durch den § 21h der Luftverkehrs-Ordnung bestimmt und untersagen bzw. beschränken Aufstiege mit dem UAS.

Die geografischen UAS-Gebiete sind auf der Digitalen Plattform unbemannte Luftfahrt unter einem MapTool abrufbar (soweit darstellbar; bitte entsprechende Kartenenbenen aktivieren). 

Unabhängig davon, ob Sie in der offenen oder speziellen Betriebskategorie fliegen, benötigen Sie ggf. eine Fluggenehmigung, wenn Sie innerhalb dieser geografischen UAS-Gebiete fliegen wollen und die aufgeführten Bedingungen nicht einhalten können.

Der Betrieb in den nachfolgenden geografischen Gebieten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  • § 21h Abs. 3 Nr. 1 über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen, die keine Flughäfen sind, der Betrieb in der speziellen Kategorie stattfindet oder die Zustimmung der Luftaufsichtsstelle, der Flugleitung oder des Betreibers am Flugplatz eingeholt worden ist.
     
  • § 21h Abs. 3 Nr. 2 über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 1000 Metern von der Begrenzung von Flughäfen sowie innerhalb einer seitlichen Entfernung von weniger als 1000 Metern aller in beide An- und Abflugrichtungen um jeweils 5 Kilometer verlängerten Bahnmittellinien von Flughäfen.
     
  • § 21h Abs. 3 Nr. 3 über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern von der Begrenzung von Industrieanlagen, Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Maßregelvollzugs, militärischen Anlagen und Organisationen, Anlagen der zentralen Energieerzeugung und -verteilung sowie über Einrichtungen, in denen erlaubnisbedürftige Tätigkeiten der Schutzstufe 4 nach der Biostoffverordnung ausgeübt werden. Keine Genehmigung ist notwendig, wenn die zuständige Stelle oder der:die Betreiber:in der Einrichtung dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat.
     
  • § 21h Abs. 3 Nr. 4 über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern von Grundstücken, auf denen die Verfassungsorgane des Bundes oder der Länder oder oberste und obere Bundes- oder Landesbehörden oder diplomatische und konsularische Vertretungen sowie internationale Organisationen im Sinne des Völkerrechts ihren Sitz haben sowie von Liegenschaften von Polizei und anderen Sicherheitsbehörden. Keine Genehmigung ist notwendig, wenn die zuständige Stelle oder der:die Betreiber:in der Einrichtung dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat.
     
  • § 21h Abs. 3 Nr. 5 über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern von Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen. Keine Genehmigung ist notwendig, wenn
    • im Falle eines Überflugs von Bundesfernstraßen oder Bahnanlagen der Betrieb in der speziellen Kategorie stattfindet und die besonderen Gefahren des Überflugs von Bundesfernstraßen oder Bahnanlagen innerhalb der Risikobewertung nach Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 ausreichend berücksichtigt wurden, oder
    • die zuständige Stelle oder der:die Betreiber:in der Einrichtung dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat, oder
    • die Höhe des Fluggerätes über Grund stets kleiner ist als der seitliche Abstand zur Infrastruktur (1:1-Regel!) und der seitliche Abstand zur Infrastruktur stets größer als 10 Meter ist, oder
    • im Falle eines Überflugs von Bundeswasserstraßen das Fluggerät mindestens 100 Meter über Grund oder Wasser betrieben wird, lediglich eine Querung auf dem kürzesten Weg erfolgt und keine Schiffe und keine Schifffahrtsanlagen, insbesondere Schleusen, Wehre, Schiffshebewerke und Liegestellen, überflogen werden.
       
  • § 21h Abs. 3 Nr. 6 über Naturschutzgebieten im Sinne des § 23 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, über Nationalparks im Sinne des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes und über Gebieten im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 und 7 des Bundesnaturschutzgesetzes. Keine Genehmigung ist notwendig, wenn
    • die Naturschutzbehörde dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat oder
    • der Betrieb von unbemannten Fluggeräten in diesen Gebieten nach landesrechtlichen Vorschriften abweichend geregelt ist oder wenn (gilt nicht für Nationalparks, hier ist immer die Zustimmung der Naturschutzbehörde erforderlich)
    • der Betrieb nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung erfolgt und
    • der Betrieb in einer Höhe von mehr als 100 Metern stattfindet und
    • der:die Fernpilot:in den Schutzzweck des betroffenen Schutzgebietes kennt und diesen in angemessener Weise berücksichtigt und
    • die Luftraumnutzung durch den Überflug über dem betroffenen Schutzgebiet zur Erfüllung des Zwecks für den Betrieb unumgänglich erforderlich ist.
       
  • § 21h Abs. 3 Nr. 7 über Wohngrundstücken. Keine Genehmigung ist notwendig, wenn
    • der oder die durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen oder ihren Rechten betroffene Eigentümer:in oder sonstige Nutzungsberechtigte dem Überflug ausdrücklich zugestimmt hat oder
    • die Startmasse des unbemannten Fluggeräts bis zu 0,25 Kilogramm beträgt und das unbemannte Fluggerät und seine Ausrüstung zu optischen und akustischen Aufzeichnungen und Übertragungen sowie zur Aufzeichnung und zur Übertragung von Funksignalen Dritter nicht in der Lage sind oder
    • der Betrieb in einer Flughöhe von mindestens 100 Metern stattfindet und
    • die Luftraumnutzung über dem betroffenen Wohngrundstück zur Erfüllung eines berechtigten Betriebszwecks erforderlich ist, öffentliche Flächen oder Grundstücke, die keine Wohngrundstücke sind, für den Überflug nicht genutzt werden können und die Zustimmung des:der Grundstückseigentümer:in oder sonstigen Nutzungsberechtigungsberechtigten nicht in zumutbarer Weise eingeholt werden kann und
    • alle Vorkehrungen getroffen werden, um einen Eingriff in den geschützten Privatbereich und in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Bürger:innen zu vermeiden, dazu zählt insbesondere, dass in ihren Rechten Betroffene regelmäßig vorab zu informieren sind und der Betrieb nicht zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr Ortszeit stattfindet und
    • nicht zu erwarten ist, dass durch den Betrieb Immissionsrichtwerte nach Nummer 6.1 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm überschritten werden.
       
  • § 21h Abs. 3 Nr. 8 über Freibädern, Badestränden und ähnlichen Einrichtungen innerhalb der Betriebs- oder Badezeiten.
     
  • § 21h Abs. 3 Nr. 9 in Kontrollzonen. Keine Genehmigung ist notwendig, wenn eine Flugverkehrskontrollfreigabe nach §21 LuftVO eingeholt wurde.
     
  • § 21h Abs. 3 Nr. 10 über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern von der Begrenzung von Krankenhäusern. Keine Genehmigung ist notwendig, wenn der:die Betreiber*in der Einrichtung dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat.
     
  • § 21h Abs. 3 Nr. 11 über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern von Unfallorten und Einsatzorten von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, sowie über mobilen Einrichtungen und Truppen der Streitkräfte im Rahmen angemeldeter Manöver und Übungen. Keine Genehmigung ist notwendig, wenn der oder die zuständige Einsatzleiter*in dem Betrieb zustimmt.

UAS-Betreiber als (natürliche oder juristische) Personen müssen sich registrieren. Dies hat über die Homepage des Luftfahrt-Bundesamtes (LBA) zu erfolgen. Die Registrierungspflicht gilt, wenn

- die Startmasse des UAS 250 g oder mehr ist oder

- das UAS (unabhängig vom Startgewicht) mit einem Sensor ausgerüstet ist, der personenbezogene Daten erfassen kann und es kein Spielzeug gemäß der europäischen Richtlinie 2009/48/EG ist.

Das UAS selbst muss nicht registriert werden (außer in der "zulassungspflichtigen" Kategorie), sondern lediglich der Betreiber (unabhängig von der Anzahl der UAS). Als Betreiber gilt im Regelfall der Besitzer des UAS. Wenn Sie beispielsweise ein UAS für Ihre Firma fliegen (z.B. Inspektionsflüge, Vermessungsflüge, usw.), dann sind Sie der Fernpilot und die Firma die Betreiberin. Wenn Sie für sich ein UAS kaufen zum privaten Gebrauch, sind Sie gleichzeitig Betreiber und Fernpilot.

Sie erhalten nach der Registrierung eine individuelle Registrierungsnummer, die Sie auf allen Ihren UAS anbringen und in das Fernidentifikationssystem Ihres UAS hochladen müssen. Diese Registrierungsnummer gilt in allen EASA-Mitgliedstaaten.

Nähere Informationen zum Kompetenznachweis entnehmen Sie bitte der Homepage des hierfür zuständigen Luftfahrt-Bundesamtes (LBA).

Änderung aufgrund der Mitteilung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr zur Anwendung und Auslegung des Behördenbegriffs vom 20.07.2022 (Link zu Dipul: Information zur Anwendung und Auslegung des Behördenbegriffs | dipul):

Der Betrieb durch oder unter Aufsicht von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im engeren Sinne ist erlaubnisfrei möglich. Hierunter fallen spezifische Aufgaben zur Bewahrung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Zu den BOS zählen z. B. Polizei, Technisches Hilfswerk, Bundeszollverwaltung, Feuerwehren, Rettungsdienste, Katastrophen- und Zivilschutzbehörden sowie mit Sicherheits- und Vollzugsaufgaben gesetzlich beauftragte Behörden und Dienststellen.

Diese Privilegierung erfordert einen verantwortungsvollen Umgang beim Betrieb der UAS.

Sollte der Einsatz auf einem Flugplatz stattfinden, benötigen Sie jedoch eine Zustimmung der Luftaufsichtsstelle oder der Flugleitung.

Es ist zu beachten, dass für übrige Behörden keine Erlaubnisbefreiung möglich ist.

Verstöße gegen die vorgenannten und geltenden Vorschriften in Bezug auf UAS werden durch den LBM als zuständige Verfolgungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten geahndet.

Es empfiehlt sich, die Verordnung sowie die die dazugehörigen AMCs und das GM aus offiziellen Quellen zu beziehen. Am besten nutzen Sie die Website der EASA. Die AMCs erläutern, wie Sie regelkonform im Sinne der Verordnung handeln können und dienen als Sekundärliteratur (sogenanntes Soft-Law). Das GM erklärt darüber hinaus oft den tieferen Sinn einer Regel und gibt weitere Hinweise zum besseren Verständnis.

Um die Sache etwas übersichtlicher zu gestalten, hat die EASA das Format der Easy Access Rules eingeführt, welche Sie auf der Internetseite der EASA herunterladen können. In diesen finden Sie beide Verordnungen in einem Dokument konsolidiert und zu jeder Ziffer der Verordnung die dazugehörigen AMCs und das GM.

Es werden nur die Verordnungen bzw. Durchführungsverordnungen in deutscher Sprache angeboten. Die AMCs, das GM und die Easy Access Rules werden nur in englischer Sprache veröffentlicht.

Kontakt

Drohnen (UAS)

Offene Kategorie 
Marco Knop
Tel.: 06543/8780-1659

Spezielle Kategorie
Victoria Stosik
Tel.: 06543/8780-1658

Sie erreichen uns für Anliegen zur offenen und speziellen Kategorie montags bis freitags telefonisch von 8 bis 12 Uhr.

Anfragen und Anträge bitte an: drohnen-uas(at)lbm.rlp.de

Bei Fragen in Bezug auf Modellflug richten Sie Ihre Anfrage bitte per E-Mail an luftverkehr(at)lbm.rlp.de 

Hinweis für Antragsteller

Bei Antragstellung einer Anerkennung bitten wir um das Beifügen der Ursprungserlaubnis.

Gebührensätze UAS geografische Gebiete:

Erst- und Folgeausstellung bei Allgemeinanträgen: 200 Euro
Anerkennung: 50 Euro
Änderung bei Allgemeinanträgen: 30 Euro
Einzelfallerlaubnis: 50 Euro und 30 Euro für jeden weiteren Tatbestand

Für die spezielle Kategorie können vorab keine konkreten Gebührensätze benannt werden. Die Entscheidung erfolgt im Einzelfall.