Nichtamtliche Hinweiszeichen

Der Richtlinienentwurf regelt die Zulässigkeit nichtamtlicher Hinweiszeichen für gewerbliche oder landwirtschaftliche Betriebe sowie versteckt liegende Stätten außerhalb der Ortschaften im Zuge von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen. Sie sollen eine Wegweisung bieten, wenn die Voraussetzungen für eine amtliche Beschilderung (insbesondere Zeichen 386 StVO und Zeichen 432 StVO) nicht vorliegen, sich der ausgewählte Standort im Einklang mit den Belangen der Verkehrssicherheit befindet und der Antragsteller bereit ist, einen Nutzungsvertrag mit dem jeweiligen Straßenbaulastträger (Bund/Land/Kreis) über die Aufstellung der nichtamtlichen Hinweiszeichen auf Straßengrund abzuschließen.

Die Richtlinie wurde am 15.05.2009 im Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz veröffentlicht. Sie ist einschließlich der dazu gehörigen Anlagen auf dieser Seite eingestellt. Interessierte landwirtschaftliche und gewerbliche Betriebe außerhalb der Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen können sich hier informieren, bevor sie sich mit den zuständigen Behörden vor Ort in Verbindung setzen.