Fluglärm
Am 30. März 1971 wurde das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG) vom Deutschen Bundestag verabschiedet. Auf der Grundlage des Gesetzes in seiner neuen Fassung, der Bekanntmachung vom 31. Oktober 2007, sind für bestimmte Flugplätze Lärmschutzbereiche neu beziehungsweise erstmalig festzusetzen. Mit der Festsetzung dieser Lärmschutzbereiche können Auswirkungen auf die bauliche Nutzung verbunden sein, aber auch Lärmschutzmaßnahmen erforderlich werden.
Zweck des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm ist, in der Umgebung von Flugplätzen den „Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm“ sicherzustellen. Hierzu gehören bauliche Nutzungsbeschränkungen und baulicher Schallschutz.
Zur Konkretisierung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm wurden drei Rechtsverordnungen erlassen.
Die Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (1. FlugLSV, Ausfertigungsdatum 27.12.2008) regelt die Festsetzung der Lärmschutzbereiche (Anforderungen an die erforderliche Datenerfassung und Berechnungsverfahren).
Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (2. FlugLSV, Ausfertigungsdatum 08.09.2008) regelt die Schallschutzanforderungen für bauliche Anlagen und die Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schutzmaßnahmen.
Die Dritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (3. FlugLSV, Ausfertigungsdatum 20.08.2013) regelt die Außenwohnbereichsentschädigung.
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