Entschädigung Außenwohnbereich
Unter folgenden Voraussetzungen kann der Eigentümer eines Grundstücks eine angemessene Entschädigung in Geld für die Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs verlangen (§ 9 Abs. 5 FluLärmG):
Festsetzung des Lärmschutzbereichs für einen neuen oder wesentlich baulich erweiterten Flugplatz
Lage des Grundstücks in der Tag-Schutzzone 1
Bauliche Anlagen müssen zum Zeitpunkt der Festsetzung bereits in der Tag-Schutzzone 1 errichtet sein, oder es lag vor Festsetzung des Lärmschutzbereichs eine Baugenehmigung vor
Ein Anspruch auf eine Entschädigung für die Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs entsteht in den der Regel mit Beginn des sechsten Jahres nach Festsetzung des Lärmschutzbereichs.
Ein Anspruch mit Inbetriebnahme des neuen oder wesentlich baulich erweiterten Flugplatzes entsteht bei der Überschreitung der nachstehend aufgeführten äquivalenten Dauerschallpegel LAeq:
Neue oder wesentlich baulich erweiterte zivile Flughäfen | Neue oder wesentlich baulich erweiterte militärische Flughäfen | |
---|---|---|
Tag-Schutzone 1 | 65 dB(A) | 68 dB(A) |
Der Anspruch kann innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Entstehung des Anspruchs geltend gemacht werden. Mit der 3. Durchführungsverordnung zum Fluglärmgesetz werden Regelungen über die Entschädigung für fluglärmbedingte Beeinträchtigungen der Nutzbarkeit des Außenwohnbereichs von Wohnungen und schutzbedürftigen Einrichtungen getroffen. Neue oder wesentlich baulich erweiterte Flugplätze sind Flugplätze, für die ab dem 7. Juni 2007 eine Genehmigung, eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung nach § 6 oder § 8 des Luftverkehrsgesetzes für ihre Anlegung, den Bau einer neuen Start- oder Landebahn oder eine sonstige wesentliche bauliche Erweiterung erteilt wird (§ 2 Abs. 2 FluLärmG). Hinweis: In Rheinland-Pfalz wurde ab dem 7. Juni 2007 für Flugplätze keine der vorgenannten Genehmigungen erteilt.
Folglich können derzeit keine Anträge auf Entschädigung für die Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs gestellt werden.
Für diese Entschädigung ist nicht der Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz zuständig, sondern die jeweiligen Struktur- und Genehmigungsdirektionen.
Kontakt
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Stresemannstraße 3-5
56068 Koblenz
Tel.: 0261/ 120-0
Fax: 0261/120-2200
Mail: poststell(at)sgdnord.rlp.de
Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd
Friderich-Ebert-Straße 14
67433 Neustadt an der Weinstraße
Tel.: 06321/99-0
Mail: poststelle(at)sgdsued.rlp.de