Wahlwerbung an Straßen im Rahmen der Kommunalwahlen und der Europawahl am 9. Juni 2024

Legitimation
Die Legitimation für politische Werbung vor den Wahlen ergibt sich aus Art. 5 GG (Grundrecht der freien Meinungsäußerung) und Art. 21 GG (grundgesetzlich geregelte Garantie der Mitwirkung der Parteien bei der politischen Willensbildung).

Zeitraum
Den Parteien wird in der „heißen Phase“ (ca. sechs Wochen vor dem festgesetzten Wahltermin) des Wahlkampfes die Wahlwerbung an Straßen gestattet. Dabei ist stets zu beachten, dass die Wahlwerbung mit den Erfordernissen der Verkehrssicherheit in Einklang gebracht wird. Die Wahlwerbung ist unmittelbar nach der Wahl wieder zu entfernen.

Standorte
Die Standorte der Wahlwerbung sind mit den zuständigen Straßenbaubehörden im Vorfeld unter Beachtung der folgenden Grundsätze abzustimmen:

  1. An Verkehrszeichen dürfen grundsätzlich keine Wahlplakate angebracht werden.
  2. Wahlwerbung darf nicht über oder in erheblicher Höhe neben dem Verkehrsraum angebracht werden, wie z.B. an den Außenseiten der Geländer von Brücken, die über Straßen führen.
  3. Wahlwerbung darf nicht so aufgestellt werden, dass dadurch Verkehrszeichen verdeckt oder die notwendigen Sichtfelder, z. B. an Fußgängerüberwegen, Knotenpunkten, Haltesichtweiten in engen Kurven, etc. beeinträchtigt werden.
  4. Da die Innenflächen von Kreisverkehrsplätzen (KVP) generell nicht dazu geeignet sind als Standorte für Plakatwerbung bei den Wahlen zu dienen und die Vielzahl der Plakate in einem KVP zu Sichtbehinderungen, Ablenkungen und damit zu Verkehrsgefährdungen führen kann, sollten diese dort grundsätzlich nicht angebracht oder aufgestellt werden.

Ansprechpartner
Bitte wenden Sie sich an die für Ihre Region zuständige regionale Dienststelle des LBM. Eine Übersicht finden Sie hier.