Fachthema Wasser

Wasser ist eine unverzichtbare Lebensgrundlage und ein zentraler Bestandteil des Naturhaushalts. In Rheinland-Pfalz prägen zahlreiche Fließgewässer, darunter große Flüsse wie Rhein, Mosel, Lahn und Nahe, sowie Seen, Weiher und Talsperren den Wasserhaushalt des Landes. Diese Gewässer erfüllen vielfältige Funktionen, unter anderem für den Hochwasserschutz, die Trinkwasserversorgung, den Naturschutz und die Erholung. Die amtliche Erfassung und Darstellung der Oberflächengewässer erfolgt auf Basis wasserwirtschaftlicher Geodaten und bildet eine wichtige Grundlage für Planung, Bewirtschaftung und Schutz der Gewässer.

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Für Fragen und Anfragen zu wasserwirtschaftlichen Themen: Wasser(at)lbm.rlp.de

Die Trinkwasserversorgung in Rheinland-Pfalz basiert überwiegend auf Grundwasser und Quellvorkommen. Der Schutz dieser Ressourcen hat daher eine hohe Bedeutung. Ziel der Gewässerbewirtschaftung ist es, einen guten ökologischen und chemischen Zustand der Oberflächengewässer sowie einen guten chemischen und mengenmäßigen Zustand des Grundwassers zu erreichen und dauerhaft zu sichern. Diese Ziele sind in der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (EU-WRRL) verbindlich festgelegt und werden durch landesspezifische Maßnahmenprogramme umgesetzt.

Ein wichtiger Baustein des Gewässerschutzes ist der sachgerechte Umgang mit Niederschlagswasser. Dabei wird der flächenhaften Versickerung grundsätzlich Vorrang eingeräumt, um den natürlichen Wasserhaushalt zu unterstützen und Gewässer zu entlasten. Wo eine Versickerung nicht möglich ist, sind geeignete Rückhalte- und Behandlungsmaßnahmen vorzusehen. Für den Straßenbau außerhalb geschlossener Ortschaften ist hierfür bundeseinheitlich die Richtlinie für die Entwässerung von Straßen (REwS 21), Ausgabe 2021, des Bundesministeriums für Verkehr maßgeblich, während innerhalb geschlossener Ortschaften die Planung und der Betrieb von Anlagen zur Behandlung oder Versickerung von Niederschlagswasser nach den einschlägigen technischen Regelwerken der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (DWA) erfolgen.

Die dargestellten Grundsätze tragen insgesamt dazu bei, Wasserressourcen nachhaltig zu schützen, Belastungen der Gewässer zu minimieren und die Anforderungen des europäischen und nationalen Wasserrechts umzusetzen. Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine einzelfallbezogene fachliche oder rechtliche Prüfung durch die zuständigen Stellen.
 


Fachthema: Eisenbahnkreuzung

Die Abwicklung von Baumaßnahmen an Eisenbahnkreuzungen, die rechtlichen Regelungen zwischen den an der Eisenbahnkreuzung beteiligten Baulastträger und die Regelungen zur Gewährung und Genehmigung der Kostenbeteiligung durch Bund und Länder sind im Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG), der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung (1. EKrV) und der Ablösungsbeträge-Berechnungsverordnung (ABBV) geregelt.

Zur Unterstützung einer einheitlichen und zügigen Abwicklung von Genehmigungsverfahren und Baumaßnahmen an Eisenbahnkreuzungen hat das Bundesministerium für Verkehr (BMV) Richtlinien und Muster als Arbeitshilfen veröffentlicht:
 

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Für Fragen und Anfragen zu eisenbahnkreuzungs-
technischen Themen sowie zur Übersendung von Anträgen zur Genehmigung: planung.EKrG(at)lbm.rlp.de 

  • EKrG-Richtlinien 2024 (Richtlinien für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz 2024), eingeführt mit Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 4/2024 vom 12.02.2024. 
    Neu! Förderung von Radwegen über oder unter Eisenbahnstrecken in Kapitel VI der Richtlinien. 
  • Richtlinien für die Planung, Baudurchführung und Abrechnung von Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz 2022 (Richtlinien Planen Bauen Abrechnen 2022) mit Mustervereinbarungen, eingeführt mit Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 19/2022 vom 15.08.2022. 
  • ABBV-Richtlinien 2022 (Richtlinien zur Anwendung der Verordnung zur Berechnung von Ablösungsbeträgen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz, dem Bundesfernstraßengesetz und dem Bundeswasserstraßengesetz 2022), eingeführt mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 18/2022 vom 10.08.2022.
  • Erhaltung und Betrieb von Bahnübergängen von Bundesstraßen und nichtbundeseigenen Bahnen (NE-Ausgleichs-Richtlinie)

Für Maßnahmen nach §§ 3/13 EKrG liegt die Zuständigkeit zur Genehmigung des Landesinteressenanteils gemäß Neufassung der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrGZustVO) beim Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz.