Verkehrslärm

Lärmschutzwand an einer Bundesstraße
Lärmschutzwand an der B 50 bei Simmern

Lärm ist eine Umweltbelastung, die von vielen Menschen als besonders störend empfunden wird. Lärmschutzmaßnahmen sind ein Mittel, diese Störung zu reduzieren. Grundsätzlich ist bei Lärmschutzmaßnahmen zwischen der Lärmvorsorge und der Lärmsanierung zu unterscheiden.

Lärmschutz an Straßen umfasst planerische, bauliche und verkehrsrechtliche Maßnahmen, die aufeinander abzustimmen und in den jeweiligen Planungs- und Entscheidungsprozess einzubeziehen sind.

Der Lärmschutz bei Neubau oder wesentlicher Änderung von Straßen wird durch das am 01.04.1974 in Kraft getretene Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und die 16. Bundes-Immissionsschutzverordnung (16. BImSchV) geregelt. Die 16. BImSchV legt gebietsspezifische Lärmgrenzwerte für Tag und Nacht sowie die Berechnungsgrundlagen fest.

Bei der Lärmvorsorge ist folgende Rangordnung zu beachten:

  • Im Rahmen der Planung sollen Lärmeinwirkungen auf schutzbedürftige Gebiete möglichst durch verträgliche Flächenzuordnung vermieden werden.
  • Soweit Grenzwertüberschreitungen dadurch nicht vermieden werden können, ist Abhilfe durch bauliche Schutzmaßnahmen an der Straße zu schaffen. Solche aktiven Maßnahmen sind beispielsweise Lärmschutzwände oder –wälle, die direkt am Verkehrsweg stehen. In Ausnahmefällen kommen auch Trog- oder Tunnellösungen in Betracht.
  • Kommen derartige Maßnahmen an der Straße nicht in Betracht oder reichen sie nicht aus, so sind Aufwendungen für erforderliche Lärmschutzmaßnahmen an der betroffenen baulichen Anlage vorzunehmen (passiver Lärmschutz). Die Kosten dafür werden bei der Lärmvorsorge voll erstattet.

Um die Lärmpegel zu ermitteln, die man später mit den Grenzwerten der 16. BImSchV vergleicht, werden diese nicht – wie von vielen irrtümlich vermutet – gemessen, sondern berechnet. Grundlage für diese Berechnung stellen die Richtlinien für Lärmschutz an Straßen (RLS-19) dar. Das in der RLS-19 beschriebene Verfahren zur Berechnung des Beurteilungspegels wird in der 16. BImSchV vorgegeben.
Das rechtlich bindend vorgeschriebene Rechenverfahren ist im Gegensatz zu Messungen nebengeräusch- und witterungsunabhängig. Wie eine Reihe von Vergleichsmessungen zeigt, ergibt dieses Verfahren zudem höhere, also für die Betroffenen günstigere Pegelwerte, da es stets von den günstigsten Schallausbreitungsbedingungen, z. B. Mitwindlage, ausgeht.

Lärmvorsorge
GebietsnutzungImmissionsgrenzwerte
Tag
dB(A) 
Nacht
dB(A)
Krankenhäuser, Schulen,
Kurheime und Altenheime
5747
in reinen und allgemeinen Wohngebieten
und Kleinsiedlungsgebieten
5949
in Kerngebieten, Dorfgebieten, Mischgebieten und urbanen Gebieten6454
in Gewerbegebieten6959

An bestehenden Straßen kann Lärmschutz im Rahmen der sogenannten Lärmsanierung umgesetzt werden. Im Gegensatz zur Lärmvorsorge gibt es hierfür keine gesetzlichen Grundlagen. Lärmsanierung ist eine freiwillige Maßnahme des Straßenbaulastträgers – also von Bund und Land. Das Geld dafür wird in einem bestimmten Umfang jeweils im Bundes- bzw. Landeshaushalt vorgesehen.

Sie wird als freiwillige Leistung auf der Grundlage haushaltsrechtlicher Regelungen durchgeführt. Die formalen Vorgaben zur Lärmsanierung ergeben sich aus den "Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes" (VLärmSchR 97) in Verbindung mit den "Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 2019" (RLS-19).

Eine der Grundvoraussetzungen für eine Lärmsanierung ist, dass der "Beurteilungspegel" einen der maßgeblichen Immissionswerte (Auslösewerte) der Lärmsanierung in Abhängigkeit von der Gebietskategorie überschreitet.
Die Lärmpegel werden mit dem aktuellen Verkehrsaufkommen nach dem in den RLS-19 vorgeschriebenen Verfahren berechnet.

Die Kosten für passive Lärmschutzmaßnahmen können dem Eigentümer bis zu einer Höhe von 75 Prozent erstattet werden. Aktive Lärmschutzmaßnahmen trägt der Baulastträger im vollen Umfang.

In Rheinland-Pfalz wird seit 1989 systematisch an vorhandenen Straßen Lärmschutz im Rahmen der Lärmsanierung von Ortsdurchfahrten im Zuge von Straßen in der Baulast des Bundes und des Landes Rheinland-Pfalz durchgeführt.

Auf der Grundlage überschlägiger schalltechnischer Untersuchungen von über 600 Ortslagen wurde die Höhe der Lärmbelastung und die Anzahl der Betroffenen ermittelt.

Die Ergebnisse flossen in eine Prioritätenliste – Lärmimmissionskataster Rheinland-Pfalz – ein. Diese Prioritätenliste wird seitdem sukzessiv ortslagenweise im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel abgearbeitet. Darüber hinaus erfolgt eine kontinuierliche Fortschreibung.

Bundes- und Landesstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrten („freie Strecke“) werden hier nicht mit einbezogen, da aufgrund der Verkehrsbelastungen nur in Einzelfällen die Lärmsanierungsgrenzwerte überschritten sind.  Hier erfolgt eine Überprüfung der Lärmsituation nach Anfrage.

Lärmsanierung
GebietsnutzungAuslösewerte
Tag
dB(A)
Nacht
dB(A)
Krankenhäuser, Schulen,
Kurheime und Altenheime
6454
in reinen und allgemeinen Wohngebieten
und Kleinsiedlungsgebieten
6454
in Kerngebieten, Dorfgebieten
und Mischgebieten
6656
in Gewerbegebieten7262