Zuverlässigkeitsüberprüfung

Text vor Flugzeug am Boden

2005 trat, vier Jahre nach den Ereignissen des 11. September 2001, das Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) in Kraft. Darin werden verschiedene Sicherheitsmaßnahmen der Behörden und der Flugplatzbetreiber geregelt, um den Luftverkehr betreffende Sabotage- oder Terrorakten effektiv begegnen zu können. Neben dem LuftSiG gelten in Deutschland weitere europäische Regelungen, die die Sicherheit des Luftverkehrs gewährleisten sollen. Eine der nach den geltenden Bestimmungen wichtigsten Aufgaben stellt die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 LuftSiG dar. In der Vorschrift näher geregelte Personengruppen, die unmittelbar Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs haben können, müssen sich einer Zuverlässigkeitsüberprüfung unterziehen. Konkret werden folgende Personengruppen überprüft:

  • Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zum Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes im Sinne des § 8 LuftSiG oder zu einem überlassenen Bereich eines Luftfahrtunternehmens im Sinne des § 9 LuftSiG gewährt werden soll,
  • Personal der Flugplatz- und Luftfahrtunternehmen, der Flugsicherungsorganisation sowie der Luftwerften und Instandhaltungsbetriebe, Fracht-, Post-, Reinigungsunternehmen sowie der Warenlieferanten und vergleichbarer Versorgungsunternehmen, insbesondere auch der Beteiligten an der sicheren Lieferkette, das aufgrund seiner Tätigkeit unmittelbaren Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs hat; sofern sich die vorgenannten Unternehmen des Personals anderer Unternehmen bedienen, steht dieses eigenem Personal gleich,
  • natürliche Personen, die nach § 16 Abs. 1 LuftSiG als Beliehene eingesetzt werden oder die dort genannten Aufgaben für beliehene teilrechtsfähige Vereinigungen oder beliehene juristische Personen des Privatrechts wahrnehmen sollen, sowie Personen, die als Ausbilder oder EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit nach den Ziffern 11.5 oder 11.6 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 tätig sind,
  • Luftfahrer im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) und entsprechende Flugschüler sowie
  • Mitglieder von flugplatzansässigen Vereinen, Schülerpraktikanten oder Führer von Luftfahrzeugen im Sinne von § 1 Abs. 2 des LuftVG oder sonstige Berechtigte, denen nicht nur gelegentlich Zugang zu 

    a.  dem Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes im Sinne des § 8 LuftSiG oder
    b.  den überlassenen Bereichen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 LuftSiG

        gewährt werden soll.


Die nach § 7 LuftSiG für die Durchführung für Zuverlässigkeitsüberprüfungen zuständige Luftsicherheitsbehörde in Rheinland-Pfalz ist der Landesbetrieb Mobilität RLP, Fachgruppe Luftverkehr, Gebäude 667C in 55483 Hahn-Flughafen.

Alle Personen, die einen dauerhaften Zugang zu dem Flughafen Hahn benötigen, müssen einen entsprechenden Antrag auf Zuverlässigkeitsüberprüfung über die Ausweisstelle des Flughafens stellen. Der LBM entscheidet dann nach erfolgter Überprüfung sowohl über die Zuverlässigkeit als auch über die Zugangsberechtigung, die gesondert zu erteilen ist.

Die Personen, die zum Personal der Flugplatz- und Luftfahrtunternehmen, der Flugsicherungsorganisation sowie der Luftwerften und Instandhaltungsbetriebe, Fracht-, Post-, Reinigungsunternehmen sowie Warenlieferanten und vergleichbarer Versorgungsunternehmen, insbesondere auch der Beteiligten an der sicheren Lieferkette, gehören und aufgrund ihrer Tätigkeit unmittelbaren Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs haben, müssen einen Antrag über das zugelassene Unternehmen stellen.

Auch Luftfahrer müssen sich einer Zuverlässigkeitsüberprüfung unterziehen. Betroffen sind hier aber nur Piloten von Flugzeugen, Drehflüglern (Hubschrauber), Luftschiffen oder Motorseglern. Auch die entsprechenden Flugschüler sind von dem Erfordernis der Zuverlässigkeitsüberprüfung erfasst.

Im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung werden die personenbezogenen Daten an die Polizeivollzugs- und Verfassungsschutzbehörden der Länder, der Bundespolizei und dem Zollkriminalamt sowie, soweit im Einzelfall erforderlich, an das Bundeskriminalamt, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und die Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik weitergegeben.

Das Bundeszentralregister und das Zentrale Staatsanwaltliche Verfahrensregister wird zu allen Antragstellern um unbeschränkte Auskünfte ersucht. Bei ausländischen Betroffenen wird eine Auskunft aus dem Ausländerzentralregister eingeholt und, soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die zuständige Ausländerbehörde gerichtet. Begründen die Auskünfte der angefragten Behörden Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers, darf die Luftsicherheitsbehörde zudem Auskünfte von den Strafverfolgungsbehörden einholen.

Die Datenerhebung, -Verarbeitung und –Nutzung erfolgt ausschließlich für die Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung. Die Luftsicherheitsbehörden unterrichten sich gegenseitig über die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

Gemäß § 7 Abs. 3 LuftSiG sind die Betroffenen verpflichtet, an ihren Überprüfungen mitzuwirken. Insbesondere haben sie bei der Antragstellung wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Soweit Tatbestände bekannt werden, die Anlass zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit des Antragstellers begründen, gilt die Wahrheitspflicht auch im ggf. erforderlich werdenden Anhörungsverfahren. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig nicht wahrheitsgemäße Angaben macht. Verstöße können nach § 18 Abs. 2 LuftSiG mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

Wenn der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Wohnsitz innerhalb der vergangenen fünf Jahre im Ausland hatte oder gegenwärtig hat, ist er verpflichtet, ein polizeiliches Führungszeugnis bzw. eine Straffreiheitsbescheinigung des jeweiligen ehemaligen bzw. gegenwärtigen Aufenthaltsstaates in amtlich beglaubigter Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen. Bei gewöhnlichem Aufenthalt bzw. Wohnsitz in Luxemburg ist ein, beim Bundesamt für Justiz in Bonn zu beantragendes, Europäisches Führungszeugnis mit eingetragener Auskunftserteilung aus Luxemburg beizubringen. Bei Aufenthalten in den USA ist eine Straffreiheitsbescheinigung vom FBI vorzulegen. Straffreiheitsbescheinigungen anderer Staaten müssen Straftaten im gesamten staatsgebiet umfassen. Eine Bestätigung einer lokalen Polizeidienststelle oder Staatsanwaltschaft ist nicht ausreichend. Der Antrag kann erst bearbeitet werden, wenn die Straffreiheitsbescheinigung der Luftsicherheitsbehörde im Original mit amtlich beglaubigter Übersetzung in die deutsche Sprache vorliegt.

Wenn der Betroffene in den letzten fünf Jahren für sechs Monate oder länger im Ausland gelebt hat, bedarf es im Fall des Wohnsitzes im Nicht-EU-Land einer Beglaubigung in Form einer Apostille oder - für entsprechende Länder - in Form einer “Haager Apostille”. Die Anschrift der jeweils zuständigen Apostille-Behörde teilt üblicherweise die Stelle mit, von der die Urkunde stammt. Andernfalls kann sich an die Justizverwaltung oder die Standesamtaufsicht des Bezirks, in dem die Urkunde ausgestellt wurde, gewandt werden. Die Apostille Behörden sind auf der Webseite der Haager Konferenz  veröffentlicht (vgl. Beglaubigung / Legalisation / Apostille / Beschaffung von Urkunden - Auswärtiges Amt). Bei Wohnsitzen innerhalb der EU bedarf es keiner Beglaubigung in Form einer Apostille bzw. Haager Apostille. Das Haager Apostille Übereinkommen gilt im Verhältnis mit Deutschland nur für bestimmte Staaten (vgl. Das Haager Apostille-Übereinkommen - Auswärtiges Amt). Für die Länder, in denen dies nicht gilt, ist eine Legalisation zu fordern.

Das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung kann jederzeit widerrufen werden, da von den beteiligten Behörden neue Erkenntnisse über den Antragsteller auch nachträglich mitgeteilt werden können.

Gemäß § 3 Abs. 5 Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (LuftSiZÜV) gilt die positive Feststellung grundsätzlich für die Dauer von fünf Jahren ab Bekanntgabe des Ergebnisses der letzten Überprüfung. Bei Verneinung der Zuverlässigkeit kann ein erneuter Antrag auf Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung frühestens nach Ablauf von einem Jahr nach Mitteilung des letzten Überprüfungsergebnisses gestellt werden; dies gilt nicht, wenn der Betroffene nachweist, dass die Gründe für die Verneinung der Zuverlässigkeit entfallen sind.

Die Zuverlässigkeitsüberprüfung wird bundesweit anerkannt.

Kontakt

Buchstabe A-B
Tel.: 06543/8780-1667

Buchstabe C-K
Tel.: 06543/8780-1665

Buchstabe L-Q
Tel.: 06543/8780-1668

Buchstabe R-Ss
Tel.: 06543/8780-1640

Buchstabe St-Z
Tel.: 06543/8780-1664

Unterschriebene Anträge können per Post oder an folgende E-Mailadresse geschickt werden: antraege-zvue(at)lbm.rlp.de

Online-Antragstellung: Anträge können ab sofort auch HIER online über das Serviceportal gestellt werden.

Überprüfung der Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten sowie möglicher Lücken

Ab dem 01.01.2021 erfolgen Überprüfungen der Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten sowie möglicher Lücken mindestens während der letzten fünf Jahre vor Antragstellung. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem Informationsblatt.

Gebührensätze

Es gelten folgende Gebührensätze:
Positive Feststellung der Zuverlässigkeit: 65,00 Euro
Negative Feststellung der Zuverlässigkeit: 130,00 Euro
Rücknahme eines Antrags auf Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung: 30,00 Euro

Sog. Eil-Anträge können nicht mehr gestellt werden.