Erstattung baulicher Schallschutzmaßnahmen / Antragsformular

Die Durchführung von baulichen Schallschutzmaßnahmen bzw. die Erstattung der Aufwendungen erfolgt zeitlich gestaffelt. Sie kommen nur in der Tag-Schutzzone 1 oder der Nacht-Schutzzone in Betracht. Nach Festsetzung der Lärmschutzbereiche werden zunächst die betroffenen Gebäude- und Grundstückseigentümer mit einem sogenannten Sofortanspruch ermittelt. Ein Sofortanspruch auf die Erstattung von baulichen Maßnahmen besteht, wenn der durch den Fluglärm hervorgerufene äquivalente Dauerschallpegel LAeq bei einem in Tag-Schutzzone 1 gelegenen Grundstück den Wert von 70 dB(A) bei einem zivilen Flughafen bzw. 73 dB(A) bei einem militärischen Flughafen am Tag übersteigt. Ein Sofortanspruch besteht auch, wenn der durch den Fluglärm hervorgerufene äquivalente Dauerschallpegel LAeq bei einem in Nacht-Schutzzone gelegenen Grundstück den Wert von 60 dB(A) übersteigt.

Für die übrigen Anspruchsberechtigten entsteht der Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen mit Beginn des sechsten Jahres nach Festsetzung des jeweiligen Lärmschutzbereiches. Der Anspruch kann innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Entstehung des Anspruchs geltend gemacht werden.

Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen werden für alle Anspruchsberechtigten auf Antrag erstattet. Für die Gebäude muss der Antragssteller zunächst die vorhandene Bausubstanz der Aufenthaltsräume feststellen lassen, im Regelfall durch ein Architektur- oder Ingenieurbüro. Danach erfolgt die Ermittlung der notwendigen baulichen Maßnahmen (z. B. Einbau von Lärmschutzfenstern oder Lüftern in den Schlafräumen). Die Schallschutzanforderungen für Aufenthaltsräume sind in der „Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung – 2. FlugLSV)“ geregelt.

Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden nach Anhörung der Beteiligten vom Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz festgesetzt und den Beteiligten durch schriftlichen Bescheid mitgeteilt.

Auftraggeber für die Durchführung der baulichen Schallschutzmaßnahmen ist der jeweilige Grundstückseigentümer. Die mit der Durchführung der baulichen Schallschutzmaßnahmen beauftragte Firma stellt daher eine separate Rechnung für die durchgeführten Schallschutzmaßnahmen an den anspruchsberechtigten Eigentümer.

Die Kostenerstattung an die Eigentümer erfolgt durch den Flugplatzbetreiber (§ 12 FluLärmG) auf Basis der erstattungsfähigen Aufwendungen.

Ein Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen besteht, sofern sich ein Grundstück innerhalb der Tag-Schutzzone 1 und/oder der Nacht-Schutzzone der neu in Kraft getretenen Lärmschutzbereiche des jeweiligen Flughafens bzw. -platzes befindet.

Folgenden Eigentümern können Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen erstattet werden:

Tag-Schutzzone 1

  • Eigentümern eines Grundstücks, auf dem bei Festsetzung des Lärmschutzbereiches schutzbedürftige Einrichtungen (z. B.  Krankenhäuser, Altenheime, Erholungsheime, Schulen, Kindergärten) oder Wohnungen errichtet sind
  • Eigentümern eines Grundstücks, auf dem die Errichtung von baulichen Anlagen (z. B. wenn die Baugenehmigung vor Festsetzung des Lärmschutzbereiches erteilt wurde oder wenn mit der Errichtung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage hätte vor der Festsetzung des Lärmschutzbereiches begonnen werden dürfen) zulässig ist

Nacht-Schutzzone

  • Eigentümern eines Grundstücks, auf dem bei Festsetzung des Lärmschutzbereiches schutzbedürftige Einrichtungen (z. B. Krankenhäuser, Altenheime, Erholungsheime) oder Wohnungen errichtet sind.
  • Eigentümern eines Grundstücks, auf dem die Errichtung von solchen baulichen Anlagen zulässig ist (erteilte Baugenehmigung vor Festsetzung des Lärmschutzbereiches; nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, mit deren Errichtung vor der Festsetzung des Lärmschutzbereiches hätte begonnen werden dürfen).

Dies gilt nur für Räume, die nicht nur in unwesentlichem Umfang zum Schlafen genutzt werden.

Der Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen besteht nur für solche bauliche Anlagen, die zum Zeitpunkt der Festsetzung des Lärmschutzbereichs bereits in der Tag-Schutzzone 1 und/oder in der Nacht-Schutzzone errichtet sind oder für die bereits vor Festsetzung des Lärmschutzbereichs eine Baugenehmigung erteilt worden ist sowie für nicht genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen, mit deren Errichtung vor der Festsetzung des Lärmschutzbereichs hätte begonnen werden dürfen.

Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen werden nicht erstattet:

  • wenn bauliche Anlagen sowie Wohnungen schon bei der Errichtung in der bis zur Neufestsetzung geltenden Schutzzone den Schallschutzanforderungen genügen mussten
  • wenn der Flugplatzbetreiber bereits im Rahmen freiwilliger Schallschutzprogramme oder in sonstigen Fällen Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen erstattet hat

Kontakt

Annette Stamm
Tel.: 0261/3029-1538

Anja Brauns
Tel.: 0261/3029-1533

Anträge und Anfragen bitte an fluglaerm(at)lbm.rlp.de