Newsletter Berufskraftfahrer*innen-Qualifikation

Neue Teilnahmebescheinigungen gem. Anlage 3 und 4 BKFQV:

Weitere Informationen 

Teilnahmebescheinigung

8. CoBeLVO Rheinland-Pfalz

Weitere Informationen

6. CoBeLVO Rheinland-Pfalz

Weitere Informationen

 

3. CoBeVo Rheinland-Pfalz

Weitere Informationen

Erlass zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen aufgrund des Aufkommens von SARS-CoV-2-Infektionen in Rheinland-Pfalz

Weitere Informationen

Erlass zu weiteren kontaktreduzierten Maßnahmen aufgrund des Aufkommens von SARS-CoV-2-Infektionen in Rheinland-Pfalz

Weitere Informationen

Erlass zu weiteren kontaktreduzierten Maßnahmen aufgrund des Aufkommens von SARS-CoV-2-Infektionen in Rheinland-Pfalz

Weitere Informationen

Mit Wirkung vom 16.03.2019 ist der LBM RLP zuständige Behörde für die Durchführung von Bußgeldverfahren ( OWiG ) nach dem BKrFQG / BKrFQV für das Land Rheinland-Pfalz:

Weitere Informationen

Im Bundesgesetzblatt (BGBl. Teil I Nr. 58, S. 3240) wurde am 23.08.2017 mit der 

zwölften Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 14.08.2017

durch die Bundesregierung bekanntgeben, dass ab dem 24.08.2017  Änderungen im Berufskraftfahrer -Qualifikations- Gesetzes in Kraft treten. Weitere Details finden Sie hier. 

Abgestimmt zwischen dem BMVI, den obersten Straßenverkehrsbehörden der Länder und der BAG wurden die entsprechenden Anwendungshinweise zum Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz, veröffentlicht.

Auf der Internet-Seite der BAG finden Sie Anwendungshinweise.

Anwendungshinweise zum Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz

Von Seiten der Bundesregierung wurde im Januar 2013 der nachfolgende Gesetzesentwurf zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer verkehrsrechtlicher Gesetze, in diesem Falle des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes, eingebracht.

Zum Gesetzesentwurf (Auszug)

Des Weiteren wurde im Deutschen Bundestag von der Fraktion der „Bündnis 90/ Die Grünen“ eine kleine Anfrage (Drucksache 17/12006), gestellt.

Die Antwort der Bundesregierung erfolgte am 17.01.2013 (Drucksache 17/12108)

1/2012

In der neuen Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV) vom 28. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2272) müssen die Fahrer künftig auch beachten, dass  die Voraussetzungen der Grundqualifikation und der Weiterbildung gem. BKrFQG bei der Ausstellung der Fahrerbescheinigung längstens bis zur Gültigkeit des „95 „ – Schlüssels erfolgen kann. Bei Besitzständlern, sofern sie nicht mit dem Führerschein innerhalb der Frist

(10.09.2016) liegen, kann er ohne Weiterbildungsnachweis längstens bis zum 10.09.2014 erfolgen.


Auszug aus der GüKGrKabotageV:

Erteilung einer Fahrerbescheinigung

§ 20 Antrag auf Ausstellungeiner Fahrerbescheinigung
(1) Bei der Stellung eines Antrags auf Erteilung einer Fahrerbescheinigung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 sind gegenüber der zuständigenBehörde folgende Angaben zu machen:
1.Name und Rechtsform des Unternehmens,
2.Anschrift des Unternehmens,
3.die für den Sitz des Unternehmens maßgeblichen Telefon- und Telefaxnummern sowie die elektronische Postadresse,
4.die zuständige Erteilungsbehörde, Lizenznummer, Datum der Erteilung und Gültigkeitszeitraum sowie Anzahl der ausgegebenen beglaubigten Kopien der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009,
5.Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Art und Nummer des Ausweises, Ausstellungszeitpunkt und -ort des Ausweises, Nummer der Fahrerlaubnis, Ausstellungszeitpunkt und -ort der Fahrerlaubnis, Nummer der Sozialversicherung des Fahrers, für den die Fahrerbescheinigung ausgestellt werden soll.

(2) Mit dem Antrag nach Absatz 1 müssen der zuständigen Behörde folgende Unterlagen vorgelegt werden:
1.die dem Unternehmer erteilte Gemeinschaftslizenz,
2.die Arbeitsgenehmigung-EU des Fahrpersonals, wenn eine solche erteilt worden ist,
3.der Pass, Passersatz oder Ausweisersatz, der Aufenthaltstitel des Fahrpersonals,
4.der Nachweis nach § 5 Absatz 1 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung, soweit der Antrag sich auch auf die Eintragung nach § 5 Absatz 4 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung richtet oder die Pflicht zum Abschluss einer Grundqualifikation oder Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrer- Qualifikations-Gesetz bestanden hat. Die zuständige Behörde kann Nachweise auch für die übrigen nach Absatz 1 zu machenden Angaben verlangen.