Anlage und Betrieb von Flugplätzen
Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände dürfen nur angelegt und betrieben werden, wenn hierfür die Genehmigung nach § 6 LuftVG erteilt wurde. Ebenso müssen wesentliche Änderungen an der Anlage oder des Betriebes von Flugplätzen vorher genehmigt werden.
Die Fachgruppe Luftverkehr des Landesbetriebes Mobilität ist für diese Genehmigungsverfahren zuständig. Bei ihr können die jeweiligen Flugplatzbetreiber Anträge für die betrieblichen Änderungen oder die Ausbauvorhaben stellen.
Bei Flughäfen und größeren Landeplätzen, bei denen üblicherweise ein Bauschutzbereich festgelegt ist, ist bei geplanten größeren Ausbauvorhaben ein sogenanntes Planfeststellungsverfahren (§§ 8-10 LuftVG) nötig.
Bei allen Genehmigungsverfahren ist neben den technischen Anforderungen vor allem zu prüfen, ob bei den geplanten Vorhaben die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Städtebaus und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt sind.
Genehmigungsverfahren bzw. Planfeststellungsverfahren sind neben der Neuanlage eines Flugplatzes zum Beispiel auch zwingend bei:
- der Einführung von Instrumentenflugbetrieb
- der Verlängerung einer Start- und Landebahn oder wesentlichen Änderungen der sonstigen Flugbetriebsflächen (Taxiways und Vorfelder)
- der Erteilung von Nachtfluggenehmigungen,
Zertifizierung von Flugplätzen
Aufgrund einer von der Europäischen Kommission erlassenen Verordnung (EU) 2018/1139 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit müssen Flugplätze, die unter den Geltungsbereich der Verordnung fallen, zertifiziert werden. Gemäß Art. 2 Abs. 1 (e) VO (EU) 2018/1139 sind dies Flugplätze, die
- der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen,
- für den gewerblichen Luftverkehr genutzt werden,
- über eine befestigte Instrumentenlandebahn von mindestens 800 m verfügen oder ausschließlich für Hubschrauber, unter Verwendung von Instrumentenanflug- oder -abflugverfahren, bestimmt sind.
Um ein Zeugnis zu erhalten, muss ein Flugplatz gewisse Anforderungen erfüllen. Daher werden die Infrastruktur, der Betrieb und die Organisation eines Flugplatzes überprüft.
Nähere Ausführungen zu den Anforderungen finden sich in der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 vom Februar 2014 zur Festlegung von Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze.
Für die Erteilung des Zeugnisses sind die Landesluftfahrtbehörden zuständig.
Kontakt
Kontakt Verkehrslandeplätze/ Segelfluggelände/ Sonderlandeplätze
flugbetrieb(at)lbm.rlp.de
Tel.: 06543/8780-1643
Kontakt Flughafen Frankfurt-Hahn
flughafen.zertifizierung(at)lbm.rlp.de
Tel.: 06543/8780-1650
Tel.: 06543/8780-1651
Öffentliche Bekanntmachungen
Derzeit liegen keine Veröffentlichungen im Bereich Luftverkehr vor.