Hinweise zum Datenschutz

Anlass und Rechtsgrundlage

Im Rahmen eisenbahnrechtlicher Planfeststellungsverfahren werden auch personenbezogene Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) verarbeitet.

Rechtliche Grundlage dieser Verfahren sind die Vorschriften des Allgemeinen Eisenbahnrechts (§§ 18 ff AEG) sowie des Verwaltungsverfahrensgesetzes (§§ 72 ff VwVfG) und des Landesverwaltungs­verfahrens­gesetzes (§ 1 LVwVfG). Diese Rechtvorschriften schreiben für den Bau und die Änderung der ihrem Anwendungsbereich unterfallenden Betriebsanlagen einer Eisenbahn in bestimmten Fällen die Durchführung von Planfeststellungsverfahren gesetzlich vor. Dabei wird der LBM als zuständige Anhörungsbehörde vom Eisenbahnbundesamt in das Verfahren eingebunden.

Bei der Vorbereitung und Durchführung dieser Verfahren ist die Verarbeitung personenbezogener Daten notwendig. Es handelt sich dabei insbesondere um Adress- und Kontaktdaten und die mit den Einwendungen abgegebenen personenbezogenen Daten (z. B. Daten zu Eigentumsverhältnissen an Grundstücken). Die Rechtmäßigkeit dieser Ver­arbeitungs­vor­gänge ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 e) DSGVO und § 3 Landesdatenschutzgesetz i.V.m. §§ 1, 3 Bundesdatenschutzgesetz.

Die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten ist erforderlich, weil eine Entscheidung über die planfeststellungsrechtliche Zulassung eines Eisenbahnbauvorhabens nur unter Berücksichtigung sämtlicher abwägungserheblicher Belange, welche auch die planungsrelevanten personenbezogenen Daten der Planungsbetroffenen und der Einwender einschließen, getroffen werden kann (§ 75 Abs. 1 VwVfG). Aufgrund der ihr obliegenden gesetzlichen Amtsermittlungspflicht hat die Anhörungsbehörde den für die Durchführung der Verfahren und den Erlass ihrer Entscheidung erforderlichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (§§ 24 und 26 VwVfG).

Die im Rahmen des Anhörungsverfahrens verarbeiteten personenbezogenen Daten der Planungsbetroffenen und der Einwender werden von der Anhörungsbehörde ausschließlich zum Zwecke der Vorbereitung der Entscheidung über die planfeststellungsrechtliche Zulassung der jeweiligen Bauvorhaben sowie zur Bearbeitung sonstiger im Zusammenhang mit dem Anhörungsverfahren anfallender Vorgänge verwendet. Dies betrifft insbesondere auch die der Anhörungsbehörde im Rahmen der Verfahrensbeteiligung von den Planbetroffenen oder Einwendern selbst überlassenen personenbezogen Daten.

Auf die verfahrensrechtlichen Folgen der Nichtbereitstellung personenbezogener Daten durch die betroffene Person im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit zur Einwendungserhebung wird in der jeweiligen Bekanntmachung der Planoffenlage besonders hingewiesen.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dem Anhörungsverfahren ist somit zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung bzw. zum Zwecke der Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt und in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz als zuständige eisenbahnrechtliche Anhörungsbehörde rechtlich übertragen wurde.

Datenübermittlung

Der LBM als Anhörungsbehörde erhält die vom Vorhabenträger erstellten Planungsunterlagen, die ggfls. personenbezogene Daten der Betroffenen enthalten, vom Eisenbahnbundesamt, das das Verfahren als Planfeststellungsbehörde führt. Diese Daten werden gespeichert und zur Verfahrensfortführung bearbeitet.

Im Rahmen des Anhörungsverfahrens werden die Planungsunterlagen mitsamt möglichen personenbezogenen Daten an Träger öffentlicher Belange weitergegeben.

Diese Unterlagen werden zudem im Internet veröffentlicht; bei einer Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung auch im UVP-Portal.  Auf Anfrage müssen diese Unterlagen auf andere Weise zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt werden, beispielsweise in Papierform.

In den vorhabenbezogenen Planunterlagen enthaltene personenbezogene Daten von privaten Betroffenen, insbesondere Namen und grundstücksbezogene Daten, werden im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Öffentlichkeitsbeteiligungen nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften in anonymisierter Form den Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Erhobene Einwendungen und Stellungnahmen werden ebenfalls verarbeitet und an den Vorhabenträger zur Erwiderung weitergeleitet. Personenbezogene Daten in Einwendungen werden dabei anonymisiert, soweit sie nicht für die weitere Bearbeitung erforderlich sind. So müssen beispielsweise Adressdaten weitergegeben werden, wenn sich die Einwendung auf grundstücksspezifische Argumente stützt.

Es kann zu einem Erörterungstermin kommen, der nicht öffentlich ist. In diesem Fall wird eine Anwesenheitsliste erstellt, die die Anhörungsbehörde dem Protokoll beifügt. Diese Anwesenheitsliste wird so geführt, dass andere Teilnehmer sie nicht einsehen können. Personenbezogene Daten, die von den Anwesenden während dieses Termins etwa bei einer Wortmeldung bekanntgeben, werden von den übrigen Anwesenden wahrgenommen und ebenfalls ins Protokoll aufgenommen, das zur Verfahrensakte genommen wird. Es besteht jedoch nach Absprache mit der Anhörungsbehörde die Möglichkeit einer gegenüber den anderen Teilnehmern anonymen Wortmeldung.

Das Anhörungsverfahren wird durch einen Abschlussbericht abgeschlossen. Dieser wird dem Vorhabenträger in möglichst weitgehend anonymisierter Form zur Verfügung gestellt. Das Eisenbahnbundesamt erhält sodann die Verfahrensakte, in der sämtliche Planungs- und Verfahrensunterlagen sowie personenbezogene Daten enthalten sind, um den Planfeststellungsbeschluss verfassen zu können.

Darüber hinaus erfolgt eine Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte nur, soweit hierzu eine gesetzliche und/oder rechtliche Verpflichtung besteht.

Dauer der Datenspeicherung

Die personenbezogenen Daten der Einwender und Betroffenen werden für den Zeitraum gespeichert, welcher zur Erreichung des Speicherzwecks erforderlich ist oder solange es gesetzliche Vorschriften verlangen. Entfällt der Zweck der Datenspeicherung, werden diese umgehend gelöscht oder gesperrt.

Rechte der Einwender und Betroffenen

Wir weisen die Einwender und Betroffenen darauf hin, dass ihnen im Rahmen der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten umfassende Rechte nach der EU-DSGVO zustehen. Hinsichtlich der diesbezüglichen Einzelheiten, insbesondere auch bezüglich der Kontaktdaten des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen und des Datenschutzbeauftragten des LBM sowie des Landesdatenschutzbeauftragten, verweisen wir auf die ergänzenden Datenschutzhinweise unter nachfolgendem Link Datenschutz . Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz (rlp.de)

Änderung der Datenschutzerklärung

Wir behalten uns jederzeit Änderungen unserer Datenschutzerklärung vor.