Hinweise zum Datenschutz

Anlass und Rechtsgrundlage

Im Rahmen eisenbahnrechtlicher Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren werden auch personenbezogene Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) verarbeitet. 

Rechtliche Grundlage dieser Verfahren sind die Vorschriften des Allgemeinen Eisenbahnrechts (§§ 18 ff. AEG) sowie des Verwaltungsverfahrensgesetzes (§§ 72 ff. VwVfG) und des Landesverwaltungs­verfahrens­gesetzes (§ 1 LVwVfG). Diese Rechtsvorschriften schreiben für den Bau und die Änderung der ihrem Anwendungsbereich unterfallenden Betriebsanlagen einer Eisenbahn in bestimmten Fällen die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens oder eines Plangenehmigungsverfahrens gesetzlich vor. Für Verfahren nichtbundeseigener Eisenbahnen ist der Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz (LBM) die zuständige Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsbehörde. 

Bei der Vorbereitung und Durchführung dieser Verfahren ist die Verarbeitung personenbezogener Daten notwendig. Es handelt sich dabei u. a. um Adress- und Kontaktdaten und die mit den Einwendungen abgegebenen personenbezogenen Daten, ggfs. Daten zu Eigentumsverhältnissen an Grundstücken, und im Falle eingelegter Rechtsmittel die im Zuge des Rechtsverfahrens anfallenden personenbezogenen Daten. Die Rechtmäßigkeit dieser Ver­arbeitungs­vor­gänge ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 e) DSGVO, § 3 Landesdatenschutzgesetz i.V.m. §§ 1, 3 Bundesdatenschutzgesetz.  

Die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten ist erforderlich, weil eine Entscheidung über die planfeststellungs- oder plangenehmigungsrechtliche Zulassung eines Eisenbahnbauvorhabens nur unter Berücksichtigung sämtlicher abwägungserheblicher Belange, welche auch die planungsrelevanten personenbezogenen Daten der Planungsbetroffenen und der Einwender einschließen, getroffen werden kann (§ 75 Abs. 1 VwVfG). Aufgrund der ihm obliegenden gesetzlichen Amtsermittlungspflicht hat der LBM als Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsbehörde den für die Durchführung der Verfahren und den Erlass der Entscheidung erforderlichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (§§ 24, 26 VwVfG).

Die im Rahmen des Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens verarbeiteten personenbezogenen Daten werden vom LBM ausschließlich zum Zwecke der Vorbereitung und Erstellung der Entscheidung über die planfeststellungs- oder plangenehmigungsrechtliche Zulassung der jeweiligen Bauvorhaben sowie zur Bearbeitung sonstiger im Zusammenhang mit dem Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren anfallender Vorgänge verwendet. Dies betrifft insbesondere auch die im Rahmen der Verfahrensbeteiligung von den Planbetroffenen oder Einwendern selbst überlassenen personenbezogen Daten.

Auf die verfahrensrechtlichen Folgen der Nichtbereitstellung personenbezogener Daten durch die betroffene Person im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit zur Einwendungserhebung wird in der jeweiligen Bekanntmachung der Auslegung bzw. in den Beteiligungsschreiben besonders hingewiesen.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dem Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren ist somit zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung bzw. zum Zwecke der Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt und in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem LBM als zuständiger eisenbahnrechtlicher Planfeststellungs- und Plangenehmigungsbehörde rechtlich übertragen wurde.

Datenübermittlung

Der LBM als Planfeststellungs- und Plangenehmigungsbehörde erhält die Planungsunterlagen, die ggfls. personenbezogene Daten der Betroffenen enthalten, vom Vorhabenträger, der diese erstellt hat. Diese Daten werden gespeichert und zur Verfahrensfortführung bearbeitet. 

Im Rahmen des Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens werden die Planungsunterlagen mitsamt möglichen personenbezogenen Daten an Träger öffentlicher Belange weitergegeben. Bei Plangenehmigungsverfahren kann die Weitergabe an einzelne privat Betroffene erforderlich sein. 

Diese Unterlagen werden bei einem Planfeststellungsverfahren zudem im Internet veröffentlicht, bei einer Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung auch im UVP-Portal. Auf Anfrage müssen diese Unterlagen auf andere Weise zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt werden, beispielsweise in Papierform. 

In den vorhabenbezogenen Planunterlagen enthaltene personenbezogene Daten von privaten Betroffenen, insbesondere Namen und grundstücksbezogene Daten, werden im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligungen nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften soweit möglich in anonymisierter Form den Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. 

Erhobene Einwendungen und Stellungnahmen werden ebenfalls verarbeitet und an den Vorhabenträger zur Erwiderung weitergeleitet. Personenbezogene Daten in Einwendungen werden dabei anonymisiert, soweit sie nicht für die weitere Bearbeitung erforderlich sind. So müssen beispielsweise Adressdaten weitergegeben werden, wenn sich die Einwendung auf grundstücksspezifische Argumente stützt. 

In einem Planfeststellungsverfahren kann es zu einem Erörterungstermin kommen, der nicht öffentlich ist. In diesem Fall wird eine Anwesenheitsliste erstellt, die der LBM dem Protokoll beifügt. Diese Anwesenheitsliste wird so geführt, dass andere Teilnehmer sie nicht einsehen können. Personenbezogene Daten, die von den Anwesenden während dieses Termins etwa bei einer Wortmeldung bekanntgegeben werden, werden von den übrigen Anwesenden wahrgenommen und ebenfalls ins Protokoll aufgenommen, das zur Verfahrensakte genommen wird. Es besteht jedoch nach Absprache mit dem LBM die Möglichkeit einer gegenüber den anderen Teilnehmern anonymen Wortmeldung. 

Das Verfahren wird durch einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung abgeschlossen. Diese(r) wird in möglichst weitgehend anonymisierter Form dem Vorhabenträger zur Verfügung gestellt und im Planfeststellungsverfahren zusätzlich veröffentlicht. 

Sollte es zu verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Zusammenhang mit dem Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren kommen, so müssen ggfls. auch personenbezogene Daten an die zuständigen Gerichte und die Verfahrensbeteiligten zum Zweck der sachgerechten Durchführung des Verfahrens weitergeleitet werden, vgl. § 99 Verwaltungsgerichtsordnung. 

Darüber hinaus erfolgt eine Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte nur, soweit hierzu eine gesetzliche und/oder rechtliche Verpflichtung besteht.

Dauer der Datenspeicherung

Die personenbezogenen Daten der Betroffenen werden so lange gespeichert, bis sie für die Wahrnehmung der Aufgaben der Planfeststellung oder Plangenehmigung einschließlich der gesetzlich geregelten Folgeentscheidungen nicht mehr benötigt werden. Danach werden die personenbezogenen Daten gelöscht.

Rechte der betroffenen Person

Wir weisen die betroffene Person darauf hin, dass ihr im Rahmen der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten umfassende Rechte nach der EU-DSGVO zustehen. Hinsichtlich der diesbezüglichen Einzelheiten, insbesondere auch bezüglich der Kontaktdaten des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen und des Datenschutzbeauftragten des LBM sowie des Landesdatenschutzbeauftragten, verweisen wir auf die ergänzenden Datenschutzhinweise auf unserer Homepage lbm.rlp.de oder unter nachfolgendem Link Datenschutz . Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz (rlp.de).

Änderung der Datenschutzerklärung

Wir behalten uns jederzeit Änderungen unserer Datenschutzerklärung vor.