Schifffahrt, Häfen und Fähren
Der Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz war bislang für die Erteilung wasserrechtlicher Erlaubnisse unter anderem für die Errichtung und den Betrieb von Umschlaganlagen und Anlegestellen an schiffbaren Gewässern zuständig.
Mit Inkrafttreten des neuen Landeswassergesetzes vom 14. Juli 2015 wurde diese Aufgabe auf die oberen und unteren Wasserbehörden übertragen. Die Zuständigkeiten ergeben sich aus § 31 und § 43 Landeswassergesetz.
Zudem war der Landesbetrieb Mobilität für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zuständig, wenn Gewässer befahren werden sollen, die normalerweise nicht für die Schifffahrt freigegeben sind.
Diese Aufgabe wurde ebenfalls auf die obere Wasserbehörde übertragen.
Alle bei uns anhängigen Verfahren werden nach § 122 LWG von unserer Behörde abgeschlossen.
Der Landesbetrieb Mobilität ist nach der Landesfährenverordnung für die Erteilung von Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb von Fähren auf schiffbaren Gewässern zuständig.