Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)
Der LBM ist zuständig für:
- die Anerkennung von und Aufsicht über Schulungsstellen für die Abgasuntersuchung
- die Anerkennung von und Aufsicht über Fahrtenschreiber-, Kontrollgerätehersteller und Fahrzeughersteller
- die Anerkennung von und Aufsicht über die zum Einbau und zur Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern berechtigten Stellen
- Ausnahmegenehmigungen von allen Vorschriften der StVZO nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVZO, also Bau- und Betriebsvorschriften wie beispielsweise Abmessungen, Gewicht oder Abgasen, Tarn- und Wechselkennzeichen
- das Anhörungsverfahren nach § 70 Abs. 2 StVZO
Dem LBM obliegt zudem die Fachaufsicht über die Zulassungsstellen bei den Kreisverwaltungen und den Verwaltungen der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte.