Personenbeförderungsrecht
Der Landesbetrieb Mobilität übernimmt im Bereich des Öffentlichen Personennahverkehrs mehrere wichtige Funktionen. Er erteilt Konzessionen für den Linienverkehr mit Bussen und Straßenbahnen. Wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, ist der LBM rechtlich verpflichtet, eine Genehmigung zu erteilen. Auch der Streckenführung, dem Fahrplan und dem Tarif sowie Änderungen daran muss der LBM zustimmen.
Ähnliche Regularien gelten für den grenzüberschreitenden Linienverkehr. Wenn eine Linie, die in Rheinland-Pfalz startet, ihr Ziel im Ausland hat, erteilt der LBM die entsprechende Genehmigung. Wenn Rheinland-Pfalz nur durchfahren wird, muss die zuständige Genehmigungsbehörde des anderen Bundeslandes das Einvernehmen mit dem LBM herstellen.
Als Aufsichtsbehörde überwacht der LBM gegenwärtig 225 Unternehmen des öffentlichen Personenverkehrs.
Befördern Verkehrsunternehmen Schüler und Auszubildende, die verbilligte Fahrpreise zahlen, so erhalten die Unternehmen vom LBM dafür Ausgleichsleistungen. Auch fördert der LBM Maßnahmen, die dazu beitragen, Kapazität, Sicherheit und Komfort für die Fahrgäste zu verbessern. Dazu gehört es unter anderem, alternative Verkehrsdienste zu bezuschussen.
Auch die technische Aufsicht über Straßenbahnen wird vom LBM ausgeübt. Der LBM ist im Kuratorium für den gemeinsamen Prüfungsausschuss zur Prüfung von Straßenbahn-Betriebsleitern vertreten. Für Planfeststellungsverfahren für Straßenbahnen ist der LBM ebenfalls zuständig.
Der LBM ist Fachaufsichtsbehörde für Landkreise sowie kreisfreie und große kreisangehörige Städte, die den Gelegenheitsverkehr, insbesondere den Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie Mietbussen genehmigen.
Die Aufgaben des Personenbeförderungsrechts werden dezentral in Koblenz, Speyer und Trier wahrgenommen.