Privatpiloten
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Der LBM ist zuständig für Piloten von Motorflugzeugen, Reisemotorseglern, Segelflugzeugen, Ballonen und Hubschraubern kurz PPL, SPL, BPL, oder entsprechende Leichtluftfahrzeug-Pilotenlizenzen LAPL. Auch schreibt der LBM militärische Luftfahrtscheine und ausländische Lizenzen um. Für Lizenzen von Berufspiloten CPL und Verkehrsflugzeugführern ATPL (MPL) sowie Instrumentenberechtigungen IR ist das Luftfahrt-Bundesamt LBA in Braunschweig zuständig.
Anders als bei Erstprüfungen zum Erwerb der Lizenz können Sie bei Befähigungsüberprüfungen, mit denen Klassenberechtigungen verlängert und gültig gehalten werden, den Prüfer frei wählen. Eine aktuelle Liste der Prüfer finden Sie auf der Homepage des LBA.
EU - Lizenzwesen, Teil FCL:
Bereits seit 2013 gelten die europäischen Bestimmungen zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt, EU-VO 1178/2011. Hierdurch werden die Anforderungen an die Lizenzierung von Luftfahrtpersonal europaweit einheitlich geregelt. Seit 08.04.2020 gilt Anhang I, Teil FCL, nur noch für Flugzeug-, Hubschrauber- und Luftschiffführer.
Die Verordnung unterteilen sich in folgende Abschnitte:
Anhang I | Teil FCL (Lizenz- und Ausbildungsvorschriften) |
Anhang II | Bedingungen der Umwandlung bestehender nationaler Lizenzen und Berechtigungen für Flugzeuge und Hubschrauber |
Anhang III | Bedingungen für die Anerkennung von Lizenzen, die von Drittländern oder für Drittländer ausgestellt wurden |
Anhang IV | Teil- MED (Tauglichkeit) |
Anhang V | Qualifikationen von Flugbegleitern, die an der gewerbsmäßigen Beförderung im Luftverkehr mitwirken |
Anhang VI | Anforderungen an Behörden bezüglich des fliegenden Personals |
Anhang VII | Anforderungen an Organisationen bezüglich des fliegenden Personals (u.a. Flugschulen) |
Anhang VIII | Anforderungen in Bezug auf Erklärte Ausbildungsorganisationen (DTO) |
Seit November 2019 ist es möglich, dass Inhaber einer PPL mit einem LAPL-Tauglichkeitszeugnis und eingeschränkten Rechten fliegen können (ohne die Lizenz umschreiben zu müssen). Nähere Informationen finden Sie hier.
Für die Ausbildung und Lizenzierung von Segelflugpiloten gilt seit 08.04.2020 die Verordnung EU-VO 2018/1976, Teil SFCL. Für Ballonfahrer ebenfalls ab 08.04.2020 EU-VO 2018/395, Teil BFCL. Bisher ausgestellte EU-Lizenzen nach Teil FCL (EU-VO 1178/2011) gelten gemäß den neuen Verordnungen als erteilt, d.h. sie können ohne Umschreibung weiter genutzt werden.
Entsprechende Verfahren für SFCL.315(a)(7), SFCL.360(a)(2) und BFCL.315(a)(4)(ii) sind festgelegt. Dazugehörige Protokolle finden Sie unter Service/Formulare.
Bisherige nationale Fluglizenzen mussten bis spätestens 2015 umgewandelt werden. Wer das Datum verpasst hat und noch eine Lizenz aufgrund nationaler Bestimmungen (LuftPersV) besitzt, kann hier die Voraussetzungen zur Erneuerung einsehen:
Erneuerung nationaler Lizenzen
Die Europäische Union bzw. das Parlament bringt regelmäßig neue Vorschriften (Verordnungen) heraus. Piloten und Flugschulbetreiber müssen sich mit diesen Vorschriften vertraut machen. Wir raten hierzu regelmäßig die Homepage der Europäischen Agentur für Flugsicherheit EASA aufzusuchen, auf welcher die Verordnungen als deutsche Leseversion geladen werden können easa.europa.eu. Unter "regulations" finden Sie die Verordnungen, auch die sogenannte konsolidierte Fassung (consolidatet Version), welche die aktuelle Gesamtfassung der jeweiligen Verordnung abbilden sollte. Darüber hinaus steht Ihnen dort sogenanntes „Guidance Material“ (GM) und „Acceptable Means of Compliance“ (AMC) zu den Verordnungen zum Download bereit. Diese GM und AMC stellen Anleitungen und annehmbare Nachweisverfahren zur Ausführung der Verordnungen dar.
Wichtige Hinweise:
- Luftfahrer und Flugschüler im Sinne des § 4 Abs. 1, S. 1 i.v.m. § 1 Abs. 2, S., 1 Nr. 1-3 und 5 LuftVG benötigen eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG). Die Feststellung der Zuverlässigkeit hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem erforderlichen Personal- und Sachaufwand und beträgt im Regelfall 65,00 €.
- Nach NFL 2021-1-2238 i.V.m. EU-VO 1178/2011, Teil FCL, sind neben Prüfern auch Lehrberechtigte ermächtigt, Handeinträge zur Verlängerung von Klassenberechtigungen vorzunehmen. Sollten Sie daher einen Schulungsflug zur Verlängerung der Klassenberechtigung SEP und TMG mit einem Fluglehrer durchgeführt haben, ist der Vordruck „EU-FCL Verlängerung Klassenberechtigung SEP und TMG“ zu nutzen und uns mit den dort genannten Unterlagen vorzulegen
- Kunstflugübungen mit motorisierten Luftfahrzeugen führen immer wieder zu Konflikten mit den Anwohnern, die durch Fluglärm betroffen sind. Bitte beachten Sie deshalb die im Bereich "Luftaufsicht" enthaltenen Hinweise.