Luftrechtliche Genehmigungen
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Der LBM erteilt Erlaubnisse und Genehmigungen u.a. nach dem Luftverkehrsgesetz und der Luftverkehrsordnung. Darunter fallen insbesondere Starts und Landungen von Luftfahrzeugen außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze, Luftfahrtveranstaltungen oder auch Erlaubnisse zum Unterschreiten der Sicherheitsmindesthöhe/Mindestflughöhe sowie zum Abwerfen/Ablassen von Gegenständen oder sonstigen Stoffen.
Auch das Steigenlassen von Drachen oder der Aufstieg von Feuerwerkskörpern, Fesselballonen sowie der Betrieb von Scheinwerfern oder optischen Lichtsignalgeräten sind in der Umgebung von Flugplätzen und unter bestimmten Voraussetzungen erlaubnispflichtig. Erlaubnisse werden im Einzelfall (einmalig oder für eine gewisse Dauer) sowie in Form einer Allgemeinerlaubnis erteilt. Für weitere Informationen oder in Zweifelsfällen stehen Ihnen unsere Ansprechpartner gerne zur Verfügung.
Hinweise zu einzelnen Erlaubnissen
Außenstart- und -landeerlaubnisse (§ 25 LuftVG, § 18 LuftVO)
In Deutschland gilt der Grundsatz des sog. Flugplatzzwanges. Das heißt, dass Luftfahrzeuge (Flugzeuge, Hubschrauber, Segelflugzeuge, Ballone usw.) nur auf Flugplätzen starten bzw. landen dürfen, die über eine entsprechende Genehmigung verfügen. Ausnahmen hierzu, wie z. B. Hubschrauberrundflüge im Rahmen einer Gewerbeschau, bedürfen der Erlaubnis des LBM.
Am 01. September 2022 tritt die Allgemeinverfügung für die Außenstarts von bemannten Freiballonen in Rheinland-Pfalz in Kraft.
Luftfahrtveranstaltungen (§ 24 LuftVG)
Unter Luftfahrtveranstaltungen versteht man öffentliche Veranstaltungen von Wettbewerben oder Schauvorstellungen, an denen Luftfahrzeuge beteiligt sind. Luftfahrtveranstaltungen sind genehmigungspflichtig; sie finden in aller Regel in den Sommermonaten Juni bis September statt. Anträge sind mindestens acht Wochen vor dem Veranstaltungstermin einzureichen. Dabei sind die Grundsätze des Bundes und der Länder zu Genehmigung von öffentlichen Veranstaltungen nach § 24 Luftverkehrsgesetz zu beachten.
Unterschreiten der Mindestflughöhe (Verordnung (EU) 923/2012, SERA.5005)
Um unnötige Lärmbelästigungen bzw. unnötige Gefährdungen von Personen und Gegenständen, wie z. B. im Fall einer eventuellen Notlandung, von vornherein zu vermeiden, sind von den Piloten bei jedem Flug Mindestflughöhen einzuhalten. Besonders geschützt und daher in einer größeren Höhe zu überfliegen sind Städte und andere dicht besiedelte Gebiete sowie Menschenansammlungen.Für Flüge zu besonderen Zwecken, wie z. B. Vermessungsflüge, Flüge zur Schädlingsbekämpfung oder Film- und Fotoflüge nach Sichtflugregeln, kann der LBM niedrigere Höhen zulassen.