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Drohnen (UAS) / Modellflug

© pixabay

Die Fachgruppe Luftverkehr erteilt Betriebsgenehmigungen für die spezielle Kategorie sowie Genehmigungen für die geografischen Gebiete für alle unbemannten Luftfahrzeugsysteme (UAS) in ihrem Zuständigkeitsbereich.

Weitere Informationen finden Sie auch auf der Digitalen Plattform unbemannte Luftfahrt, der Homepage der EASA und des LBA. 

 

Bitte beachten:

Seit dem 31. Dezember 2020 gelten die neuen europäischen Betriebsvorschriften für unbemannte Luftfahrzeugsysteme (UAS) europaweit.

Die "Vorschriften und Verfahren für den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen" finden Sie in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 und der Änderungsverordnung DVO (EU) 2020/639. Es gibt verschiedene Betriebskategorien, in denen unterschiedliche Anforderungen an das UAS aber auch die Fernpiloten (ehemals Steuerer) gestellt werden. Die technischen Anforderungen an das UAS und die Zuordnung der verschiedenen CE-Klassen (C0-C6) finden Sie in der Verordnung (EU) 2019/945.

Wie bisher die nationalen Vorschriften auch, verfolgt die europäische Durchführungsverordnung ein risikobasiertes Konzept. Das bedeutet, dass bei steigendem Risiko höhere Anforderungen an das UAS und die Fernpiloten vorgesehen sind. Der Betrieb eines UAS wird dabei in drei verschiedene Kategorien unterteilt:

- "offene" Kategorie

- "spezielle" Kategorie

- "zulassungspflichtige" Kategorie

In der "offenen" Kategorie findet der Betrieb mit einem UAS erlaubnisfrei statt. Hierfür sind folgende Kriterien zu erfüllen:

- eine CE-Klasse gemäß VO (EU) 2019/945 oder privat hergestellt

- max. Startmasse von 25 kg

- nicht über Menschenansammlungen und sichere Entfernung zu Menschen

- nur innerhalb der Sichtweite (Hinweis: Der Betreiber hat sicherzustellen, dass jedes unbemannte Luftfahrzeug mit mindestens einem grünen Blinklicht für die Sichtbarkeit bei Nacht ausgerüstet ist. Bei einem Nachtflug ist vom Fernpiloten sicherzustellen, dass das grüne Blinklicht am unbemannten Luftfahrzeug eingeschaltet ist.)

- max. Flughöhe von 120 m über Grund

- kein Transport gefährlicher Güter

- kein Abwurf von Material

- Luftfahrt-Haftpflichtversicherung

- Mindestalter 16 Jahre (außer Klasse C0, bei der es sich um ein Spielzeug handelt oder privat hergestellt und weniger als 250 g)

Die "offene" Kategorie wird in drei Unterkategorien eingeteilt:

Unterkategorie A1

Hierzu zählen in einer Übergangsphase UAS mit einer Startmasse von max. 500 g (oder C0 bzw. C1). Es dürfen keine Menschenansammlungen überflogen werden.

Unterkategorie A2

Hierzu zählen in einer Übergangsphase UAS mit mehr als 500 g, aber weniger als 2 kg Startmasse (oder C2). Das UAS muss so betrieben werden, dass es keine unbeteiligten Personen überfliegt und ein horizontaler Sicherheitsabstand von mindestens 50 m von diesen Personen eingehalten wird.

Unterkategorie A3

Hierzu zählen UAS mit mehr als 250 g, aber weniger als 25 kg Startmasse (oder C2, C3 und C4). Der UAS-Betrieb darf in einem Gebiet stattfinden, in dem nach vernünftigen Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass innerhalb des Bereichs, in dem das UAS während dem gesamten Betriebs geflogen wird, keine unbeteiligte Person gefährdet wird. Es muss ein horizontaler Sicherheitsabstand von mindestens 150 m zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten eingehalten werden.

Sofern eine der Anforderungen aus der "offenen" Kategorie nicht erfüllt sind, muss eine Betriebsgenehmigung beantragt werden. Diese richtet sich nach den Vorschriften über die "spezielle" Kategorie. in der "speziellen" Kategorie wird eine Betriebsgenehmigung nach Artikel 12 der VO (EU) 2019/947 erteilt, wenn der Betreiber eine umfangreiche Risikobewertung nach Artikel 11 mit geeigneten Minderungsmaßnahmen durchgeführt und diese mit dem Antrag bei der Behörde eingereicht hat.

Anstatt einer Betriebsgenehmigung gibt es auch die Möglichkeit der Erklärung eines verfügbaren Standardszenarios (DVO (EU) 2020/639). Die Erklärungen für die Standardszenarien werden von dem Luftfahrt-Bundesamt entgegengenommen.

Auch wird keine Betriebsgenehmigung oder Erklärung benötigt, wenn der UAS-Betreiber Inhaber eines LUC-Zeugnisses ist oder wenn der Betrieb im Rahmen eines Flugmodell-Vereins oder einer Flugmodell-Vereinigung durchgeführt wird. Für den Erwerb des LUC-Zeugnisses wenden Sie sich bitte das Luftfahrt-Bundesamt.

Diese Betriebskategorie wird in Artikel 6 VO (EU) 2019/947 geregelt. Hierfür sind folgende Kriterien zu erfüllen:

- UAS gilt nach Artikel 40 der delegierten VO (EU) 2019/945 als zulassungspflichtig und

- Menschenansammlungen werden überflogen,

- Menschen werden befördert,

- gefährliche Güter werden transportiert.

Hier liegt die Zuständigkeit beim Luftfahrt-Bundesamt.

Die geografischen UAS-Gebiete (Geo-Zonen) nach Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 sind ein festgelegter Teil des Luftraums, der den UAS-Betrieb ermöglicht, einschränkt oder ausschließt, um den mit dem UAS-Betrieb verbundenen Risiken für die Sicherheit, den Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten, die Sicherheitslage oder die Umwelt Rechnung zu tragen. Diese Geo-Zonen werden in Deutschland durch den § 21h der Luftverkehrs-Ordnung bestimmt und untersagen bzw. beschränken Aufstiege mit dem UAS.

Die geografischen UAS-Gebiete sind auf der Digitalen Plattform unbemannte Luftfahrt unter einem MapTool abrufbar (soweit darstellbar; bitte entsprechende Kartenenbenen aktivieren). 

Unabhängig davon, ob Sie in der offenen oder speziellen Betriebskategorie fliegen, benötigen Sie ggf. eine Fluggenehmigung, wenn Sie innerhalb dieser geografischen UAS-Gebieten fliegen wollen und die aufgeführten Bedingungen nicht einhalten können.

Der Betrieb in den nachfolgenden geografischen Gebieten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  • § 21h Abs. 3 Nr. 1 über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen, die keine Flughäfen sind, der Betrieb in der speziellen Kategorie stattfindet oder die Zustimmung der Luftaufsichtsstelle, der Flugleitung oder des Betreibers am Flugplatz eingeholt worden ist.
     
  • § 21h Abs. 3 Nr. 2 über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 1000 Metern von der Begrenzung von Flughäfen sowie innerhalb einer seitlichen Entfernung von weniger als 1000 Metern aller in beide An- und Abflugrichtungen um jeweils 5 Kilometer verlängerten Bahnmittellinien von Flughäfen
     
  • § 21h Abs. 3 Nr. 3 über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern von der Begrenzung von Industrieanlagen, Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Maßregelvollzugs, militärischen Anlagen und Organisationen, Anlagen der zentralen Energieerzeugung und -verteilung sowie über Einrichtungen, in denen erlaubnisbedürftige Tätigkeiten der Schutzstufe 4 nach der Biostoffverordnung ausgeübt werden. Keine Genehmigung ist notwendig, wenn die zuständige Stelle oder der:die Betreiber:in der Einrichtung dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat
     
  • § 21h Abs. 3 Nr. 4 über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern von Grundstücken, auf denen die Verfassungsorgane des Bundes oder der Länder oder oberste und obere Bundes- oder Landesbehörden oder diplomatische und konsularische Vertretungen sowie internationale Organisationen im Sinne des Völkerrechts ihren Sitz haben sowie von Liegenschaften von Polizei und anderen Sicherheitsbehörden. Keine Genehmigung ist notwendig, wenn die zuständige Stelle oder der:die Betreiber:in der Einrichtung dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat
     
  • § 21h Abs. 3 Nr. 5 über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern von Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen. Keine Genehmigung ist notwendig, wenn
    • im Falle eines Überflugs von Bundesfernstraßen oder Bahnanlagen der Betrieb in der speziellen Kategorie stattfindet und die besonderen gefahren des Überflugs von Bundesfernstraßen oder Bahnanlagen innerhalb der Risikobewertung nach Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 ausreichend berücksichtigt wurden, oder
    • die zuständige Stelle oder der:die Betreiber:in der Einrichtung dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat, oder
    • die Höhe des Fluggerätes über Grund stets kleiner ist als der seitliche Abstand zur Infrastruktur (1:1-Regel!) und der seitliche Abstand zur Infrastruktur stets größer als 10 Meter ist, oder
    • im Falle eines Überflugs von Bundeswasserstraßen das Fluggerät mindestens 100 Meter über Grund oder Wasser betrieben wird, lediglich eine Querung auf dem kürzesten Weg erfolgt und keine Schiffe und keine Schifffahrtsanlagen, insbesondere Schleusen, Wehre, Schiffshebewerke und Liegestellen, überflogen werden
       
  • § 21h Abs. 3 Nr. 6 über Naturschutzgebieten im Sinne des § 23 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, über Nationalparks im Sinne des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes und über Gebieten im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 und 7 des Bundesnaturschutzgesetzes. Keine Genehmigung ist notwendig, wenn
    • die Naturschutzbehörde dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat, oder
    • der Betrieb von unbemannten Fluggeräten in diesen Gebieten nach landesrechtlichen Vorschriften abweichend geregelt ist, oder wenn (gilt nicht für Nationalparks, hier ist immer die Zustimmung der Naturschutzbehörde erforderlich)
    • der Betrieb nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung erfolgt und
    • der Betrieb in einer Höhe von mehr als 100 Metern stattfindet und
    • der:die Fernpilot:in den Schutzzweck des betroffenen Schutzgebietes kennt und diesen in angemessener Weise berücksichtigt und
    • die Luftraumnutzung durch den Überflug über dem betroffenen Schutzgebiet zur Erfüllung des Zwecks für den Betrieb unumgänglich erforderlich ist.
       
  • § 21h Abs. 3 Nr. 7 über Wohngrundstücken. Keine Genehmigung ist notwendig, wenn
    • der oder die durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen oder ihren Rechten betroffene Eigentümer:in oder sonstige Nutzungsberechtigte dem Überflug ausdrücklich zugestimmt hat oder
    • die Startmasse des unbemannten Fluggeräts bis zu 0,25 Kilogramm beträgt und das unbemannte Fluggerät und seine Ausrüstung zu optischen und akustischen Aufzeichnungen und Übertragungen sowie zur Aufzeichnung und zur Übertragung von Funksignalen Dritter nicht in der Lage sind oder
    • der Betrieb in einer Flughöhe von mindestens 100 Metern stattfindet und
    • die Luftraumnutzung über dem betroffenen Wohngrundstück zur Erfüllung eines berechtigten Betriebszwecks erforderlich ist, öffentliche Flächen oder Grundstücke, die keine Wohngrundstücke sind, für den Überflug nicht genutzt werden können und die Zustimmung des:der Grundstückseigentümer:in oder sonstigen Nutzungsberechtigungsberechtigten nicht in zumutbarer Weise eingeholt werden kann, und
    • alle Vorkehrungen getroffen werden, um einen Eingriff in den geschützten Privatbereich und in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Bürger:innen zu vermeiden, dazu zählt insbesondere, dass in ihren Rechten Betroffene regelmäßig vorab zu informieren sind und der Betrieb nicht zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr Ortszeit stattfindet und
    • nicht zu erwarten ist, dass durch den Betrieb Immissionsrichtwerte nach Nummer 6.1 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm überschritten werden.
       
  • § 21h Abs. 3 Nr. 8 über Freibädern, Badestränden und ähnlichen Einrichtungen innerhalb der Betriebs- oder Badezeiten
     
  • § 21h Abs. 3 Nr. 9 in Kontrollzonen. Keine Genehmigung ist notwendig, wenn eine Flugverkehrskontrollfreigabe nach §21 LuftVO eingeholt wurde
     
  • § 21h Abs. 3 Nr. 10 über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern von der Begrenzung von Krankenhäusern. Keine Genehmigung ist notwendig, wenn der:die Betreiber*in der Einrichtung dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat.
     
  • § 21h Abs. 3 Nr. 11 über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern von Unfallorten und Einsatzorten von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, sowie über mobilen Einrichtungen und Truppen der Streitkräfte im Rahmen angemeldeter Manöver und Übungen. Keine Genehmigung ist notwendig, wenn der oder die zuständige Einsatzleiter*in dem Betrieb zustimmt.

 

 

UAS-Betreiber (natürliche oder juristische) Personen müssen sich registrieren. Dies hat über die Homepage des Luftfahrt-Bundesamtes (LBA) zu erfolgen. Die Registrierungspflicht gilt, wenn

- die Startmasse des UAS 250 g oder mehr ist oder

- das UAS (unabhängig vom Startgewicht) mit einem Sensor ausgerüstet ist, der personenbezogene Daten erfassen kann und es kein Spielzeug gemäß der europäischen Richtlinie 2009/48/EG ist.

Das UAS selbst muss nicht registriert werden (außer in der "zulassungspflichtigen" Kategorie), sondern lediglich der Betreiber (unabhängig von der Anzahl der UAS). Als Betreiber gilt im Regelfall der Besitzer des UAS. Wenn Sie beispielsweise ein UAS für Ihre Firma fliegen (z.B. Inspektionsflüge, Vermessungsflüge, usw.), dann sind Sie der Fernpilot und die Firma die Betreiberin. Wenn Sie für sich ein UAS kaufen zum privaten Gebrauch, sind Sie gleichzeitig Betreiber und Fernpilot.

Sie erhalten nach der Registrierung eine individuelle Registrierungsnummer, die Sie auf allen Ihren UAS anbringen und in das Fernidentifikationssystem Ihres UAS hochladen müssen. Diese Registrierungsnummer gilt in allen EASA-Mitgliedstaaten.

Benötige ich noch eine zusätzliche Kennzeichnung gemäß § 19 Abs. 3 LuftVZO?

Nein, durch die Registrierungspflicht entfällt die Kennzeichnungspflicht. Allerdings ist im Falle der Nutzung der Allgemeinverfügung des LBA (Aussetzung der Registrierung bis max. 30.04.2021) folgende Bedingung einzuhalten: "Betreiber, die sich noch nicht registriert haben oder denen die individuelle Registrierungsnummer noch nicht zugewiesen wurde, müssen stattdessen ihren Namen und ihre vollständige Adresse auf dem unbemannten Luftfahrzeug anbringen. Name und Adresse sind in einer Form anzubringen, die eine leichte Identifizierung des Betreibers ermöglicht."

Sollten Sie noch über eine Kennzeichnung verfügen, so können Sie mit dieser übergangsweise bis zum 30.04.2021 das UAS ordnungsgemäß ohne Registrierung nutzen.

Nähere Informationen zum Kompetenznachweis entnehmen Sie bitte der Homepage des hierfür zuständigen Luftfahrt-Bundesamtes (LBA).

Der Betrieb durch oder unter Aufsicht von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben ist auch weiterhin bis 25 kg erlaubnisfrei möglich. Hierunter fallen solche Tätigkeiten und Dienste, die im öffentlichen Interesse vorgenommen werden und ein anderes Risiko als der Zivilbetrieb erfordern.

Auch Ausnahmen von Verboten sind weiterhin möglich. Diese Privilegierung erfordert jedoch einen verantwortungsvollen Umgang beim Betrieb der UAS. Wir möchten Sie daher auf die "Empfehlungen für Gemeinsame Regelungen zum Einsatz von Drohnen im Bevölkerungsschutz" hinweisen, welche vom Bundesinnenministerium (BMI) und dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) erstellt wurden. Sie helfen einen standardisierten und sicheren Betrieb von unbemannten Fluggeräten durch oder unter Aufsicht von Behörden zu gewährleisten.

Sollte der Einsatz auf einem Flugplatz stattfinden, benötigen Sie jedoch eine Zustimmung der Luftaufsichtsstelle oder der Flugleitung.

Verstöße gegen die vorgenannten und geltenden Vorschriften in Bezug auf UAS werden durch den LBM als zuständige Verfolgungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten geahndet.

Es empfiehlt sich, die Verordnung sowie die die dazugehörigen AMCs und das GM aus offiziellen Quellen zu beziehen. Am besten nutzen Sie die Website der EASA. Die AMCs erläutern, wie Sie regelkonform im Sinne der Verordnung handeln können und dienen als Sekundärliteratur (sogenanntes Soft-Law). Das GM erklärt darüber hinaus oft den tieferen Sinn einer Regel und gibt weitere Hinweise zum besseren Verständnis.

Um die Sache etwas übersichtlicher zu gestalten, hat die EASA das Format der Easy Access Rules eingeführt, welche Sie auf der Internetseite der EASA herunterladen können. In diesen finden Sie beide Verordnungen in einem Dokument konsolidiert und zu jeder Ziffer der Verordnung die dazugehörigen AMCs und das GM.

Es werden nur die Verordnungen bzw. Durchführungsverordnungen in deutscher Sprache angeboten. Die AMCs, das GM und die Easy Access Rules werden nur in englischer Sprache veröffentlicht.

Kontaktinformationen

Drohnen (UAS)
Victoria Stosik
Tel.: 06543/8780-1658

Lydia Schütz
Tel.: 06543/8780-1659

Angelina Hoffmann
Tel.: 06543/8780-1666

Modellflug
Angelina Hoffmann
Tel.: 06543/8780-1666

Sie erreichen uns montags bis freitags telefonisch von 8.00 bis 12.00 Uhr.


Anfragen und Anträge bitte an folgende E-Mailadresse schicken: drohnen-uas(at)lbm.rlp.de

Links

www.lba.de

www.easa.europa.eu

www.dipul.de

Hinweis für Antragsteller

Gebührensätze UAS geografische Gebiete:

Erst- und Folgeausstellung bei Allgemeinanträgen: 200 Euro

Änderung bei Allgemeinanträgen: 30 Euro

Einzelfallerlaubnis: 50 Euro und 30 Euro für jeden weiteren Tatbestand

 

Für die spezielle Kategorie können vorab keine konkreten Gebührensätze benannt werden. Die Entscheidung erfolgt im Einzelfall. 

Formulare

Alle Formulare, Anträge und Vordrucke finden Sie hier.

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